Großer Erfolg für die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in Sachen K1-Fonds. In einem -noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012 wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein Geld in die "K1 Invest Fonds Police" investierte, bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- Euro ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select Balance in den "K1-Fonds" einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).
Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die Anlage ausdrücklich als "K1 Invest Fonds Police" bezeichnet wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.
Das Landgericht Augsburg hat nun in einer -noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.
Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren Informationen handelt es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um eine Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch insbesondere noch nicht verjährt.
Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der K1-Fondsanteile fest.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, der das Urteil erstritten hat, hierzu: "Wir freuen uns über diesen Erfolg für den von uns vertretenen Anleger gegen die Vienna Life Lebensversicherung. Auch andere Anleger, die über die Vienna Life-Lebensversicherung Gelder in die K1-Fonds investiert haben, sollten nun mögliche Schadensersatzansprüche prüfen."
Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft "K 1" beizutreten.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.