Betroffenen sind laut dem online Informationsdienst „fondstelegramm“ die KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22. Bei diesen Anlageprodukten handelt es sich um Immobilienfonds einer Münchner Fondsgesellschaft, die das jeweilige Fondsvermögen ganz oder teilweise in eine zwei Milliarden Dollar teure sog. Megamall investierten.
Dieser Einkaufs- und Unterhaltungskomplex mit Namen Xanadu beinhaltet neben einem Shoppingcenter auch eine Indoor-Skihalle und einen Vergnügungspark, bestehend aus Kinos, einem Riesenrad sowie unterschiedlichen Familienunterhaltungscentern.
Finanziert wurde dieser Park neben Krediten von Großbanken auch durch die Einlagen tausender deutscher Anleger, die in vorgenannte KanAm Fonds insgesamt einen Betrag in Höhe von 400 Millionen Euro investierten. Ein nicht unerheblicher Teil hiervon, so ist zu befürchten, dürfte verloren sein, wie auch ein von der Online-Ausgabe der Welt zitierter US-Investmentbanker bestätigt.
„Für die Anleger ist diese Situation überaus unangenehm“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese vor Fondserwerb nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier relativ anlegerfreundlich und legt den Anlageberatern erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Berater oder die dahinter stehenden Beratungsgesellschaften grundsätzlich schadensersatzpflichtig.“
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.