Dies hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, nicht mehr durchsetzbar sind, sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird.
Zum 01.01.2002 wurden die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Früher galt eine dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung.
Nach neuer Rechtslage verjähren diese Schadensersatzansprüche drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadenbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens allerdings nach 10 Jahren.
Da diese Gesetzesänderung zum 01.01.2002 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt für alle „Altfälle“ die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt, droht spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen.
Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Beteiligung gezeichnet haben und sich diesbezüglich fehlerhaft aufgeklärt fühlen, sollten sich daher in jedem Fall vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat, trägt diese in vielen Fällen die entsprechenden Kosten eines Rechtsanwalts.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.