Zu der CTS sei in Erinnerung gebracht, dass diese im Jahre 2001 Insolvenz anmelden musste und der Ex-Geschäftsführer der Saarlouiser Firma im Jahre 2003 wegen Anlagebetrugs zu 8 Jahren Haft verurteilt wurde. Die Firma hatte es geschafft, rund 3000 Anleger mit überzogenen Renditeversprechen bei Warentermingeschäften um bis zu 112,4 Millionen € zu prellen. Es wurde eine jährliche Verzinsung von mehr als 15% versprochen, wobei die CTS 30% der Gewinne aus der Anlage erhalten sollte und die Anleger 70%. Es erfolgten dann auch Gutschriften, wobei viele Anleger sich nur einen Bruchteil des Gewinnes auszahlen ließen und den Rest reinvestierten.
Genau diese Reinvestitionen wurden zum Problem und zwar in Form zweier Entscheidungen des BFH, AZ VIII 36/04 und VIII R 4/07.
Das Gericht entschied damals, dass die nicht geflossenen, aber auf dem Papier gebuchten Scheingewinne steuerpflichtig seien. Bei den Finanzgerichten entwickelten sich verschiedene Auffassungen über die Behandlung dieser Gewinne, wobei darauf hinzuweisen ist, dass neuerdings das Finanzgericht des Saarlandes in einem soeben veröffentlichen Beschluss, so die BSZ Vertrauensanwälte Rechtsanwalt Axel Widmaier, Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt, und Robert Seelig, Fachanwalt für Kapitalanlagen und Bankenrecht, eine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der zu zahlenden Steuer gewährte.
Das Finanzgericht des Saarlandes wendet sich gegen die Auffassung des BFH, sodass für betroffenen Anleger, wobei die Einschränkung erfolgen muss, soweit Steuerbescheide nicht bereits rechtskräftig sind, zumindest ein kleiner Lichtblick am Ende des Tunnels erscheint. In den Leitsätzen der Entscheidungen des Finanzgerichts bezweifelt dieses zu Recht, ob Gutschriften und Zahlungen an den Anleger in einem Fall von Anlagebetrug als Kapitalrückzahlung oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer Erträge anzusehen sind. Betroffene Anleger sollten sich in diesem Fall sachkundigen Rat einholen.
Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Januar 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.