1. Allgemeines
Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft. Das Insolvenzgericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Die Insolvenzverwaltung ist den Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligter verpflichtet.
2. Eröffnung auf Antrag
Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. es wird nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.
3. Antragspflicht
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Vertretungsorgane dieser Gesellschaften sollten beachten, dass die schuldhafte Verletzung dieser Antragspflicht zivilrechtliche (Schadensersatz) und strafrechtliche Folgen für sie persönlich haben kann.
4. Insolvenzgründe
Insolvenzgründe sind drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
5. Schuldnerantrag
Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Dem Antrag des Schuldners muss daher ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Insbesondere für die Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann sind die genannten Unterlagen erforderlich. Wenn Sie als Schuldner schon einen Sanierungsplan haben sollten, sollten Sie diesen auch gleich mit den Antragsunterlagen dem Gericht einreichen, um einen ggfs. eingesetzten Insolvenzverwalter frühzeitig über dieses Konzept zu informieren.
6. Gläubigerantrag
Auch vonseiten der Gläubiger kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht deutlich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßigere Weise erreicht werden kann. Der Gläubiger muss daher seine Forderungen durch Vorlage geeigneter Urkunden z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel etc. glaubhaft machen.
7. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Bis über den Insolvenzantrag entschieden wird, kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:
8. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots an den Schuldner sowie Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners.
9. Entscheidung über den Insolvenzantrag
Das Gericht kann den Antrag mangels Vorliegen eines Insolvenzgrundes oder mangels Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet, dass das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen. Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.
10. Das eröffnete Verfahren
Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens gegeben, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss und ernennt eine Person zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners ein und übernimmt damit auch dessen arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber. Er hat somit auch die Möglichkeit, Arbeitnehmern zu kündigen.
11. Folgende Termine markieren die Durchführung des Verfahrens:
¦Gerichtliche Termine
¦Berichtstermin
¦Prüfungstermin
¦Schlusstermin
Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen, z. B. Fortführung des Unternehmens, vor. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des Verfahrens. Er dient der Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der Verwalter entlastet wird, hebt das Gericht das Verfahren auf.
Für Kapitalanleger ist es wichtig im Verfahren angemeldet zu sein, um die An- sprüche geltend zu machen. Im Schnitt bekommen Anleger im Insolvenzverfahrne 0 bis 10 Prozent des Geldes zurück, was sie angelegt haben.
Ihre Position können Anleger stärken, wenn sie ihre Interessen bündeln und einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Der gemeinsame Vertreter wird in der Regel in den Gläubigerausschuss aufgenommen und kann dort auf die Erstellung des Insolvenzplanes Einfluss nehmen.
Sie sollten sich zur Insolvenz fachlich beraten lassen, um die Ansprüche zu sichern und durchzusetzen. Für die Anmeldung von Ansprüchen sind besondere Vordrucke zu nutzen! Wenn Gläubiger keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen und lieber das know-how eines erfahrenen Anlegerschutzanwalts im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn bei der Gläubigerversammlung und gegebenenfalls im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss" anschließen.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.