Das OLG konkretisierte diese Mindestanforderungen an Abmahnungen dahingehend, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis zur Abmahnung konkret darlegen muss. Zudem muss die Abmahnung deutlich machen, welches konkrete Verhalten (z.B. Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Störung) beanstandet wird. Schließlich hat der Abmahnende den streitgegenständlichen Gegenstand derart konkret zu bezeichnen, dass dem Abgemahnten klar ist, auf welche Werke sich die Abmahnung bezieht. Insbesondere darf vom Schuldner nicht mehr verlangt werden, als was durch ein Urteil erreicht werden könnte, d.h. die Unterlassungserklärung darf keine Werke enthalten, zu deren Geltendmachung der Abmahnende aufgrund fehlender Ermächtigung nicht berechtigt ist.
Der Beschluss der OLG trägt somit zu mehr Klarheit im Bereich Abmahnungen bei und stärkt die Rechte der Abgemahnten.
Diese Informationen erhielten wir von unserer Vertragsanwältin Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht aus Sindelfingen.
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