Interessant ist im vorliegenden Fall jedoch, dass der BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei Pasquay Auszüge aus einem Prospektprüfungsgutachten vorliegen, aus dem sich ergibt, dass offenbar von Anfang an Bedenken gegen die Plausibilität der Beteiligungsprospekte bestanden.
Sowohl Banken als auch freie Vermittler sind verpflichtet, den Prospekt eines Produktes, das sie in den Vertrieb aufnehmen wollen, auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Dies bedeutet, dass der Prospekt frei von Widersprüchen sein muss, und es dürfen keine wesentlichen Informationen fehlen.
Stellt der Berater hier Ungereimtheiten fest, so muss er den Kunden hierauf aufmerksam machen. Unterlässt der Berater eine solche Prüfung, so ist dies bereits ein wesentlicher Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche des Kunden. Vielfach verlassen sich Berater und Bank jedoch auf Angaben der Emittentin selbst und nehmen gar keine eigene Prüfung vor. Betroffene Anleger sollten deshalb ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Sea Class 9 und Sea Class 10 " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.