Aufgrund der Weltwirtschaftskrise kam es im Segment der Schiffstransportpreise zu starken Schwankungen. Für die kommenden Jahre zeichnen sich ein gleichbleibend schlechter Wert und damit ein erhebliches Risiko für sämtliche Anleger ab.
Für die Anleger bedeutet dies: Bei ausbleibenden Aufträgen und einer möglichen Insolvenz der Schiffsfonds sowie fehlender Neuinvestitionen und Darlehen kann es zu einem Totalverlust der gesamten Anlagesumme kommen.
So könnte es nunmehr auch ca. 330 Anlegern des Schiffsfonds „SeaClass 6“ gehen, welche sich an dem Beteiligungsangebot Nr. 193 der KGAL beteiligt haben. Die Beteiligungen wurden sowohl von Anlageberatungsgesellschaften aber auch von Banken vermittelt.
Nach eigenen Angaben der Fondsverwaltung ist die Gesellschaft lediglich aufgrund der noch bestehenden Liquiditätsreserven und eines „Poolvertrages“ dazu in der Lage, die Zins- und Tilgungsraten für die Fremdmitteldarlehen zu bedienen. Sollte das aktuelle Ratenniveau, d.h. die Ertragsseite, sich nicht bessern, genügen die Einnahmen nicht mehr zur Bedienung der Zins- und Tilgungsleistungen für das Fremdkapital, d.h. der Fremdmitteldarlehn!
Endet somit der im Juli 2012 laufende „Poolvertrag“ für die „SeClass6“ und bleiben Aufträge aus, könnte es dazu kommen, dass die Fremdmittelkredite nicht mehr bedient werden könnten. Folge hieraus könnte sein – und dies zeigt die Erfahrung aus dem Jahre 2011 - dass man über den Verkauf des Schiffes (im schlimmsten Fall ein Zwangsverkauf) und/oder eine Liquidation der Gesellschaft sowie eine Insolvenz nachdenken muss. Die Fondgesellschaft hat sich bereits jetzt schon dazu entschlossen Ausschüttungen vollständig auszusetzen.
Für die Anleger könnte diese Entwicklung, wie auch bei anderen Schiffsfonds, zu massiven Verlusten führen. Anleger sollten daher mögliche frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten und eventuell bestehende Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlageberatungsgesellschaften und/ oder Banken prüfen lassen. Grundlage für eine Schadenersatzpflicht könnte zum einen eine Falschberatung der Anlageberater sein. Diese sind dazu verpflichtet einen Anleger umfassend über die wesentlichen Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung aufzuklären.
Aufgrund der Informationen unserer Mandanten wissen wir – so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich- dass oftmals keine hinreichende Risikoaufklärung erfolgt ist. Auf ein Totalverlustrisiko wurde selten hingewiesen. Es wurde in der Regel nicht mitgeteilt, dass kein geregelter Zweitmarkt existiert. Bei einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2027 stellt dies für zahlreiche Anleger ein Problem dar. Auch hätten die Berater und auch die Banken auf den hohen Anteil der Fremdfinanzierung hinweisen müssen. Gleiches gilt für zweistellige Vertriebsprovisionen.
Wurde die Beteiligung von einer Bank vermittelt, könnte man sich möglicherweise auch auf die Rechtsprechung des BGH berufen, wonach für Banken tätige Anlageberater, aber auch die Banken selbst, ihre Kunden grundsätzlich über den Erhalt von Rückvergütungen aufklären müssen.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / SeaClass 6“ anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.