Auch in Bezug auf dieses Anlagemodell, welches im Ergebnis ebenfalls ein hochriskantes, fremdfinanziertes Hebelgeschäft darstellt, hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.04.2012 (Az.: 7 U 200/11) einen Anspruch des Klägers auf ungeschmälerte Auszahlung der in der Police festgeschriebenen regelmäßigen Auszahlungen festgestellt. Clerical Medical muss nun dem vom Witt Rechtsanwälte vertretenen Kläger, der in die Police 130.000 € eingezahlt hatte, bis zum Jahr 2049 vierteljährliche Auszahlungen leisten, jährlich ist das ein Betrag von über 8.000 €, welcher kontinuierlich nun jedes Jahr auch noch um 1 % angehoben werden muss. Dies entspricht genau den Leistungen, welche Clerical Medical dem Anleger bei Vertragsschluss in der Police festgeschrieben hat.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Franken, der das Urteil erstritten hat: „Im Ergebnis erhält unser Mandant das, was ihm von dem Modell der Lex-Konzept-Rente versprochen worden war. Bis zum Jahr 2049 wird unser Mandant nun insgesamt weitere Zahlungen in Höhe von weit über 330.000 € von Clerical Medical erhalten.“
Das OLG Stuttgart sah auch bei diesem Anlagemodell keine Einschränkung dahingehend, dass die Auszahlungen von der im Versicherungsvertrag verbleibenden Substanz abhängig wären, diese Ansicht vertrat aber Clerical Medical. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass schlicht und einfach ein Vertrag zwischen dem Kläger und Clerical Medical zustande gekommen ist, in dem dem Kläger die Leistungen zugesprochen werden. Der Kläger hat im Rahmen der LEX-Konzept-Rente mit seinem Versicherungsantrag die regelmäßigen Auszahlungen beantragt, welche durch Clerical Medical unverändert in die Police aufgenommen worden sind. Darin sah das OLG Stuttgart einen wirksamen Vertrag, welcher dem Kläger letztlich der Versicherung gegenüber einen Anspruch auf diese Leistungen einräumt.
Das Gericht stellte darüber hinaus erneut deutlich fest, dass Clerical Medical diese Leistungspflicht nicht durch das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer gegenüber wieder einschränken kann. Die Versicherung muss sich daher schlicht an dem festhalten lassen, was sie ihrem Kunden bei Vertragsabschluß versprochen hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Clerical Medical hat auch in diesem Verfahren Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte kaum Chancen zugerechnet werden. Rechtsanwalt Franken dazu: „Wie schon in der Vergangenheit geschehen geht es Clerical Medical wohl vor allem darum, auf Zeit zu spielen. Wir rechnen nicht mit einer Entscheidung beim BGH, sondern einem vorherigen Einlenken seitens Clerical Medical.“ Hintergrund dieser von zahlreichen Banken und Versicherungen betriebenen Spielchen ist die Tatsache, dass zahlreiche andere Geschädigte Kunden auf eine Entscheidung des BGH warten, inzwischen aber deren Ansprüche verjähren, weil immer wieder BGH Urteile verhindert werden. Daher empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lex-Konzept-Rente" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.