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LG Göttingen verurteilt Volksbank Einbeck zur vollständigen Rückabwicklung eines DGI 34

Wegen verschwiegener Rückvergütungen verurteilte das Landgericht Göttingen die Volksbank Einbeck zur Rückabwicklung eines DGI 34. Die Bank hat nun EUR 117.000 zzgl. Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen

(lifePR) (Dieburg, )
Dass die Bank sich überhaupt gegen den geltend gemachten Anspruch wehrte, ist dem Anwalt der Klägerin unverständlich. So hatte die Bank unstreitig eine Empfehlung zum Erwerb der Anlage ausgesprochen und unstreitig im Beratungsgespräch weder auf den Umstand der Provisionszahlung noch deren Höhe hingewiesen.

"Die Bank verwies auf den Inhalt des Emissionsprospekts", so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze. Der BSZ-Vertrauensanwalt hat bereits eine Vielzahl von DG-Anlegern bundesweit erfolgreich vertreten. "Obwohl zwischenzeitlich sämtliche befassten Oberlandesgerichte und sogar der Bundesgerichtshof entschieden haben, dass die DG-Prospekte über die Provisionen nicht aufklären, beantragte die Bank Klageabweisung und sprach gegenüber der DG Anlage Gesellschaft eine Streitverkündung aus", so Dr. Schulze.

"Ansonsten bediente sich die Bank allein der immergleichen - längst überholten - Verteidigungsargumentation der Verjährung, Verwirkung, des unverschuldeten Verschweigens der Provisionen, etc.". Das Gericht war in die Rechtslage gut eingearbeitet und folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch Steuervorteile nicht in Abzug gebracht wurden.

"Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird", so der Schweinfurter Anwalt. "Erfahrungsgemäß legen Banken auch ohne Erfolgsaussichten Berufung gegen stattgebende Urteile ein..."

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "DG-Fonds" anzuschließen.

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/...

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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