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LOVOR-Fonds "Spittelmarkt Berlin-Mitte":

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte erstreiten Schadensersatz für Anleger -Kick-Back-Zahlung auch ohne Agio.

(lifePR) (Dieburg, )
Wegen nicht offengelegter Rückvergütungen durch die beratende Kreissparkasse hat das Landgericht Stuttgart am 5. April 2011 einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretenem Anleger Schadensersatz in Höhe von fast 75.000 Euro zugesprochen. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Kreissparkasse Waiblingen eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG "Beteiligungsangebot 34, Büro- und Verwaltungsgebäude am Spittelmarkt, Berlin-Mitte" in Höhe von nominal 160.000 DM gezeichnet. Er setzte dabei 116.960 DM Eigenkapital ein, 26,9 Prozent bestanden aus einem obligatorischen Darlehen, ein Agio hatte er nicht zu zahlen.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen erhält. Diese Rechtsprechung hat auch das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 05.04.2011 aufgegriffen und dem Anleger Schadensersatz zugesprochen, weil die beklagte Kreissparkasse Rückvergütungen in Höhe von mindestens 8% des aufgebrachten Eigenkapitals erhalten hat, die nicht offengelegt worden sind. Dabei hielt es das Landgericht für unerheblich, ob diese Rückvergütungen aus einem Ausgabeaufschlag (Agio) oder aus sonstigen Positionen gezahlt werden.

"Das Landgericht liegt im Ergebnis auf der Linie des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der jüngst in einem Beschluss vom 09.03.2011 ausgeführt hat, dass offenlegungspflichtige Rückvergütungen auch dann vorliegen, wenn Provisionen etwa aus ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten gezahlt werden", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. "Auch in den Fällen, in denen kein Agio gezahlt worden ist, können sich Anleger unter Umständen auf die Kick-Back-Rechtsprechung stützen und sind demnach so zu stellen wie wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten", erläutert Dr. Brockmann weiter.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LOVOR-Fonds anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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