Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.
Inzwischen wurde jedoch bekannt, dass das Maklerbüro Horn & Horn den Anlegern nicht mitgeteilt hat, wo oder ob überhaupt das Geld überhaupt angelegt worden wäre, außerdem wurden teilweise versprochene Zinsen nicht mehr ausbezahlt, auch sonst werden die Anleger mit ihrer Auszahlung in einigen Fällen vertröstet.
Da aufgrund des obigen Sachverhalts der Verdacht besteht, dass vom Maklerbüro Horn & Horn lediglich ein sog. "Schneeballsystem" betrieben wird und die Gelder nicht ordnungsgemäß angelegt worden sein könnten, wurde von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, bereits vor einigen Wochen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn u.a. wegen des Verdachts des Betrugs gestellt, das Strafverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder geführt (wobei natürlich vom BSZ e.V. darauf hingewiesen werden soll, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt).
Auch ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth inzwischen gelungen, vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn zu erwirken, in dem diese zur Rückzahlung in Höhe von 373.616,00 Euro an eine Anlegerin verurteilt wurden.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Einspruch wurde von den Verantwortlichen von Horn & Horn nicht eingelegt, stattdessen von diesen ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt, der inzwischen vom Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 15.07.2010 als unzulässig verworfen wurde.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden daher demnächst die Zwangsvollstreckung gegen die Verantwortlichen von Horn & Horn persönlich einleiten. Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft "Maklerbüro Horn & Horn" im BSZ e.V. anschließen.