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Medico Fonds Nr. 31: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Dr. Rötlich Rechtsanwälte vor dem LG Stade

Medico Fonds Mr. 31 - eine Klage der Rechtsanwälte Dr. Rötlich hatte Termin am 22.8.2012 vor dem LG Stade

(lifePR) (Dieburg, )
Die Äußerungen des Vorsitzenden Richters und der Verlauf der Verhandlung lassen geschädigte Anleger hoffen. Verkündungstermin am 12.9.2012.

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte geführten Prozess hat das LG Stade sich mit der Klage einer Anlegerin gegen die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung wegen Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 31 zu befassen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 50 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen. Zuvor wurde durch die Bonnfinanz der Ehemann und damalige Geschäftsführer wegen Steuervorteilen angerufen.

Das Landgericht Stade hat in einer umfassenden Beweisaufnahme des Ehemanns der Klägerin und des Beraters der Bonnfinanz - der inzwischen dort nicht mehr tätig ist - vernommen. Es ging um die Prüfung, ob eine Anlagevermittlung oder Beratung stattgefunden hat. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im Fall umfassend hinterfragt. Besonderheit war auch, dass die Anlegerin deutlich mehr Geld anlegen sollte als sie hatte. Es wurde deshalb noch ein Kredit von 40.000 Euro aufgenommen, um eine gute Anlage durchführen zu können. Dazu hat sich das Ehepaar noch für 10 Jahre verschuldet.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.

Es war daher nach Ansicht des LG Stade nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt teilweise durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert. Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet. Hierzu wurde die anwesende Klägerin nicht vernommen.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt; eine Kenntnis der Klägerin lag nicht schon deshalb vor, weil ihr die Rechenschaftsberichte übersandt worden sind. Denn aus diesen musste sich ebenso wenig für die Klägerin erschließen, dass die Anlage mit Risiken verbunden ist.

Die Verjährung wird im Einklang mit dem Berufungsgericht OLG Celle als nicht gegeben gesehen. Das Urteil wird am 12.9.2012 gesprochen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drirö
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