Einige offene Immobilienfonds oder Dachfonds waren allerdings massiv von der Wirtschaftskrise betroffen und mussten die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Eine Schließung des offenen Immobilienfonds oder Dachfonds erfolgt vor allen Dingen dann, wenn zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen, der offene Immobilienfonds oder Dachfonds aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Kunden den Rückgabepreis des offenen Immobilienfonds auszuzahlen. Hier waren es auch Großanleger, die ihr Geld in den Fonds sicher geparkt hatten.
Für die Dauer von maximal zwei Jahren konnte ein offener Immobilienfonds geschlossen werden. In dieser Zeit versucht die Geschäftsführung meist durch den Verkauf von Immobilien liquide Mittel zu beschaffen. Dies gelang bei der Abwicklung vieler offener Immobilienfonds oft nicht gut.
War diese Maßnahme nicht so erfolgreich, dass alle Anleger, die nach Wiedereröffnung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen möchten, ausbezahlt werden können, so bleibt der Fondsgeschäftsführung meist nichts anderes übrig als den Fonds abzuwickeln.
In Auflösung oder Abwicklung befinden sich fast alle Fonds wie auch die Süddeutsche Zeitung berichtet. Es handelt sich insbesondere um den AXA Immoselect, den DEGI International, den DEGI Europa, den TMW Immobilien Weltfonds P, den Morgan Stanley P 2 Value, den DEGI Global Business und den KanAm US Grundinves , den SEB ImmoInvest, den CS Euroreal A, den KanAm Grundinvest Fonds, den UBS (D) 3 Sector Real Estate Europa, den AXA Immosolutions und den DEGI German Business.
Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Er bekommt zwar Geld heraus, aber in Tranchen und meist mit deutlichen Abschlägen. Im Falle einer Fondsschließung oder Abwicklung kann der Anleger seine Anteile nicht an Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern die Anteilsscheine allenfalls über die Börse - regelmäßig zu einem niedrigeren Kurs - verkaufen.
Im Rahmen einer Fondsabwicklung und der damit einhergehenden Veräußerung der Immobilien werden an die Anleger üblicherweise in bestimmten Zeitabständen Zahlungen geleistet. Dies wird allerdings meist dazu führen, dass der Anleger weniger Geld erhält als er ursprünglich an Erwerbskosten aufwandte.
Anleger, die sich schadlos halten wollen, sollen daher prüfen, ob ihnen nicht möglicherweise Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Banken oder Anlageberater zustehen.
Wurde der Anleger beispielsweise im Rahmen der Anlageberatung nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds Verlustrisiken hat, dass eine Schließung des Fonds und sogar eine Liquidation möglich sind, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch begründen. Daneben müssen die Berater regelmäßig über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.
Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung.
Aus den Auflösungsberichten der offenen Immobilienfonds können sich jedoch auch noch Ansprüche ergeben. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds" gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Dezember 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
khsteff