Der geschädigte Anleger hatte vorgetragen, dass er zum einen nicht über die mit der Anlage verbundenen Risiken richtig aufgeklärt worden sei, zum anderen sei er nicht über die der Sparkasse zufließende Provision aufgeklärt worden. Das Landgericht deutete im Verfahren an, dass hier eine Aufklärungspflicht verletzt sein könnte und dass der Prospekt in Bezug auf die Provision keine hinreichende Aufklärung böte, da nicht konkret ersichtlich sei, in welcher Höhe gerade die vermittelnde Sparkasse eine Provision erhielt. Nach einer entsprechenden Hinweisverfügung ließ die LBB ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen (noch nicht rechtskräftig).
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der den Anleger vertreten hat, empfehlt Anlegern des Fonds prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise ebenfalls Schadensersatzansprüche zustehen und sie sich so von der riskanten Beteiligung lösen können.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Überprüfung des Falles und eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.
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