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MONTRANUS Medienfonds: Erstes Haftungsurteil gegen Sparkasse

Kläger kann von der Sparkasse Rückabwicklung verlangen

(lifePR) (Dieburg, )
Für Anleger der MONTRANUS Medienfonds gibt es gute Nachrichten: Das Landgericht Darmstadt hat am 08.02.2011 (Az. 27 O 283/10 - nicht rechtskräftig) erstmals eine Sparkasse wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators Hannover Leasing zu Schadensersatz verurteilt.

Kläger kann von der Sparkasse Rückabwicklung verlangen

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretene Kläger kann von seiner Sparkasse die Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Außerdem muss die Sparkasse die Verpflichtungen aus den Darlehen übernehmen, die der Kläger zur Finanzierung der Beteiligungen aufnehmen musste. Und schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Sparkasse ihrem Kunden weitere finanzielle Nachteile zu ersetzen hat, die aus der zu erwartenden steuerlichen Aberkennung resultieren.

Hintergrund:

2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des ebenfalls zur Sparkassenorganisation gehörenden Initiators Hannover Leasing verkauft. Diese drei geschlossenen Fonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über 700 Mio. €; an ihnen sind mehr als 9.000 Anleger beteiligt. Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat 2009 jedoch mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten „Defeasance Struktur“ nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaften im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Die betroffenen Anleger müssen jetzt mit erheblichen Steuernachzahlungen und Verspätungszuschlägen rechnen.

Fehlerhafte Beratung wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen

Das Landgericht hat die Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kläger bei keiner der drei Beratungen ordnungsgemäß über die für den Verkauf der Fonds versprochenen Rückvergütungen (Kick-Backs) informiert hatte. Dadurch habe der Kunde nicht erkennen können, ob die Sparkasse die Anlageprodukte nur im Provisionsinteresse empfohlen habe und ob die Fonds tatsächlich seinen Anlagezielen entspreche.

Auswirkungen des Urteils

Für die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die das Urteil erstritten hat, hat die Entscheidung Signalcharakter: „Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen konsequent umgesetzt. Dieses Urteil hilft nicht nur unserem Mandanten. Es verbessert die Chancen von allen Sparkassenkunden, denen die Fonds ohne die erforderliche Aufklärung verkauft wurden.“ Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar ergänzt: „Unsere Kanzlei betreut mittlerweile über 300 MONTRANUS-Gesellschafter und in keinem mir bekannten Fall hat der Berater die genaue Höhe der versprochenen Kick-Back-Zahlungen offen gelegt. Zwar haben einige Sparkassen aufgrund der eindeutigen Rechtslage mit ihren Kunden inzwischen außergerichtliche Vereinbarungen getroffen. Auf die anderen Institute, die Beratungsfehler bislang zurückgewiesen haben, werden wir mit dem Urteil jetzt den Druck erhöhen.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft " MONTRANUS Medienfonds" anschließen.

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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