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Morgan Stanley P2 Value: Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhafter Beratung

Beim Offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value reist die Welle der Hiobsbotschaften nicht ab. Der Anteilswert wurde um minus 11% auf jetzt 36,32 € abermals abgewertet.

(lifePR) (Dieburg, )
Am 23. Juli 2009 stand er noch bei 53,74 € - ein Minus von 32%. An sein Geld kommt der Anleger allerdings dennoch nicht. Der Fonds nimmt seit jetzt fast 2 Jahren keine Anteile mehr zurück.

Verschiedene Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche gegen die Berater sieht der Heidelberger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, der bereits zahlreiche Anleger des Fonds vertritt. „In vielen der mir bekannten Fälle wurde die Beteiligung im Beratungsgespräch als sichere Anlage dargestellt. Über die tatsächlichen Risiken, die jetzt offen zu Tage getreten sind, wurden meine Mandanten nicht informiert.“

Besonders dramatisch sieht Nittel, Partner der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, die Situation jener Anleger, die dringend auf ihr Geld angewiesen sind: „Viele Anleger haben ihre Altersvorsorge in dem Fonds angelegt und wollten daraus ihren Unterhalt bestreiten, sie warten jetzt seit fast 2 Jahren auf ihr Geld.“ Dabei wäre gerade dieser Fonds dafür gar nicht geeignet gewesen, weil bei Offenen Immobilienfonds die Gefahr der Aussetzung der Anteilsrücknahme grundsätzlich gegeben sei.

Hinzu kommt, dass Banken, Sparkassen und sonstige Berater erhebliche Zahlungen dafür erhalten haben, dass sie den Fonds vermittelt haben. „Über den daraus resultierenden Interessenkonflikt zwischen einer ausschließlich an den Interessen des Anlegers auszurichtenden Beratung und dem eigenen finanziellen Interesse hätten sie die Anleger aufklären müssen.“ Eine Verpflichtung, denen nach der Erfahrung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht in erschreckender Regelmäßigkeit nicht nachgekommen worden sei.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG offene Immobilienfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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