Das Landgericht Lübeck sah eine Pflichtverletzung darin, dass die beratende Bank insbesondere im Rahmen der Beratungsgespräche nicht auf die Provisionszahlungen für die Vermittlung der Beteiligungen hingewiesen hat (sog. Kick-Back-Zahlungen). Der Berater hatte im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, dass zumindest das Agio an die Bank als Provision gezahlt worden sei. Ob darüber hinaus Provisionen geflossen sind, wisse er nicht. In der nicht erfolgten Offenlegung dieser Kick-Back-Zahlungen sah das Landgericht Lübeck eine zur Schadensersatzhaftung führende Pflichtverletzung.
„Nach unserer Erfahrung sind die Banken auch in den Jahren nach 2006 ihrer Offenlegungsverpflichtung im Hinblick auf die Provisionszahlungen regelmäßig nicht nachgekommen“, so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Sind derartige Kick-Back-Zahlungen verschwiegen worden, so haben Anleger grundsätzlich gute Chancen auf Schadensersatz.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.