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München Fonds III KG – Vertriebsgesellschaft gibt Anwaltsempfehlungen ab – Was Anleger hierbei beachten sollten!

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, stehen bei der München-Fonds III KG sowohl Ausschüttungen, als auch die Rückzahlungen der bereits fälligen Einlagen gegenüber den Anlegern aus.

(lifePR) (Dieburg, )
Die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger des München-Fonds erhalten in letzter Zeit von der Vertriebsgesellschaft und/oder ihren Anlageberatern verstärkt Empfehlungen zur Anwaltswahl.

In einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vorliegenden Schreiben der Vertriebsgesellschaft vom 24.02.2004 wird den Anlegern suggeriert, es gäbe eine „richtige“ Rechtsanwaltskanzlei für ihre Anliegen. So heißt es in dem Schreiben des Vertriebs: Die Kanzlei XY wird Sie rechtlich vertreten. (…) Über die Konditionen können Sie sich gegebenenfalls direkt bei Rechtsanwalt XY informieren.“

Aus den Empfehlungen geht jedoch nicht hervor, ob der empfohlene Anwalt mit dem Vertriebsgesellschaft und damit einem potentiellen Haftungsgegner des Anlegers bereits in einem Mandatsverhältnis steht. Sollte dies der Fall sein, kann der Anwalt die Ansprüche für den Anleger nicht mehr gegenüber dem Anlageberater geltend machen. Ein entscheidender Nachteil für die Anleger! Anleger sollten daher bei Kontaktaufnahme mit dem von der Vertriebsgesellschaft empfohlenen Rechtsanwalt unbedingt nachfragen, ob dieser mit dem Anlageberater und/oder der Vertriebsgesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht.

Weiter sollte sich der Anleger vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater und der Vertriebsgesellschaft prüfen und ggf. auch durchsetzen kann.

Generell gilt: Kann der Ihnen empfohlene Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der den Anwalt empfohlen hat, nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten! Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt nämlich in der Regel keinen Anwaltswechsel und kein zweites Verfahren, um später in einem Folgeverfahren gegen die Berater vorzugehen! Daher sollte gleich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der gegen jeden denkbaren Gegner ohne irgendwelche Einschränkungen vorgehen kann und wird.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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