Die Gegenseite argumentiert damit, keine Bank zu sein. "Hier werden die Kunden für dumm verkauft, da sie überhaupt nicht bemerken, dass die Anlage im Endeffekt durch die Postbank Finanzberatung AG vertrieben wird", erklärt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von KWAG Rechtsanwälte, die Mandanten gegen die Postbank Finanzberatung AG vertreten.
Der Stein kam ins Rollen, als eine Anlegerin, die auf Anraten des Beraters der Postbank Finanzberatung AG in diverse geschlossene Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds und USA Immobilienfonds investierte, diese Investments aufgrund der schlechten Renditen hinterfragte. "Die der Anlegerin nicht genannten hohen Provisionen kamen ans Tageslicht, nachdem wir für die Mandantin aktiv wurden", erläutert Tiedemann.
Es ist kein Geheimnis, dass Kreditinstitute in der Vergangenheit bei der Anlageberatung Kunden falsche Informationen gegeben haben, respektive wesentliche Informationen verschwiegen haben. Hierfür werden die Banken von der höchstrichterlichen Rechtsprechung derzeit fast monatlich mit scharfen Urteilen abgestraft. Dabei ist die Rechtsprechung für Kreditinstitute sehr streng, wenn es um die Verheimlichung von Provisionen geht. Allerdings nur gegenüber diesen, nicht aber gegen sogenannte bankenungebunde Vermittler.
Statt transparenter zu beraten, versuchen die Kreditinstitute mit anderen Mitteln, die strenge Rechtsprechung zu umgehen. Die Postbank AG, respektive die Postbank Finanzberatung AG, bietet hierfür ein interessantes Beispiel: Sie behauptet gegenüber den geschädigten Anlegern, dass sie als Postbank Finanzberatung AG gar keine Bank sei und mithin nicht der derzeit strengen Rechtsprechung unterliege. "Es erstaunt schon, wenn sich ein Unternehmen "Bank" nennt und nach eigener Auskunft als solche gar nicht tätig ist", wundert sich Tiedemann.
Der BaFin sind die Hände gebunden, denn die Postbank Finanzberatung AG hat der geschädigten Anlegerin geschlossene Fonds vermittelt. Bei geschlossenen Fonds ist die Zuständigkeit der BaFin zu Ende. Weiterhin ist der Begriff "Bank" nicht aufsichtsrechtlich geschützt und somit dürfen sich viele Unternehmen PRESSEMITTEILUNG als "Bank" bezeichnen, auch wenn sie gar keine Leistung im bankrechtlichen Sinne erbringen. Für Kunden bedeutet dies, dass sie genau darauf achten sollten, wer ihr Vertragspartner ist. Denn werden Fehlberatungen vorgenommen, können Geschädigte gegenüber "echten" Banken "leichter" ihr Recht einfordern als bei einem sogenannten bankungebundenen Vermittler.