Ferner hat das Landgericht den Mandanten auch die gesamten Finanzierungskosten, die die Mandanten für die Anlage getätigt hatten, zugesprochen. Schließlich hat das Landgericht Frankfurt auch ausgeurteilt, dass den Mandanten die durch die Anlage entstandenen Steuervorteile nicht angerechnet werden müssen.
Das Landgericht Frankfurt hat, wie zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt, zwei Prospektfehler erkannt und deshalb der Klage stattgegeben. Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass die Anleger die Anlage nicht getätigt hätten, wenn sie von den Prospektfehlern gewusst hätten.
Auch die von der Gegenseite eingewandte Einrede der Verjährung hat das Landgericht verworfen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Gegenseite Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Die Aussichten für die Berufung dürften für die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Fröhling Albers & Kollegen allerdings auch gut sein. Das Landgericht Frankfurt hat sich nämlich auf eine ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Frankfurt Berufungsgericht berufen, welches bereits mehrfach ausgeurteilt hat, dass der hier maßgebliche Prospekt jedenfalls in zwei Punkten fehlerhaft war.
Hinzu kommt noch, dass das Oberlandesgericht Frankfurt (Berufungsgericht) in einem Urteil vom 27.05.2009, in dem es den Anlegern Recht gegeben hat, die Revision nicht zugelassen hat. Die Anlagegesellschaften können daher nur im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde erreichen, dass eine Revision stattfindet. Die Aussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde sind im Allgemeinen aber immer sehr gering. Es wird daher auf jeden Fall dazu geraten, die Ansprüche gegen die beiden Anlagegesellschaften rechtlich prüfen zu lassen.
Zurzeit ist es auch noch so, dass wohl die meisten Rechtsschutz-Versicherungen eine Deckungszusage in Kapitalanlageangelegenheiten erteilen müssen.
Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.