Der SEB ImmoInvest und der Credit Suisse Euro Real, die beiden Schwergewichte der Branche, sowie zahlreiche kleinere Fonds sind nach wie vor eingefroren. Inwieweit Anleger bei Öffnung dieser Fonds Vermögenseinbußen in Kauf nehmen müssen, ist heute noch nicht klar.
„Mit spürbaren Verlusten rechnen müssen aber Investoren beim KanAm Grundinvest, der aufgelöst und bis zum Jahr 2016 komplett abgewickelt werden soll“, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Während der – angeblich befristeten – Schließung der Fonds können Anleger nicht über ihr Kapital verfügen, „obwohl die tägliche Verfügbarkeit neben der Sicherheit das wichtigste Verkaufsargument insbesondere von Banken und Sparkassen war“, erläutert Fachanwalt Gieschen.
Das ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler ein großes Problem, die über keine oder nur eine unzureichende gesetzliche Altersversorgung verfügen und deshalb auf regelmäßige Auszahlungen der Fonds angewiesen sind. Solche so genannten Auszahlpläne werden aber bei eingefrorenen Offenen Immobilienfonds ebenfalls nicht bedient. „Wegen der ausbleibenden Zahlungen haben zahlreiche unserer Mandanten mittlerweile massive Liquiditätsprobleme“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen. In Einzelfällen drohe sogar eine Privatinsolvenz. „Wir bemühen uns mit zunehmendem Erfolge, in Härtefällen Vergleiche mit den beteiligten Banken zu schließen, indem diese gegen Abtretung der späteren Auszahlungsansprüche zinsgünstige Darlehen zur Verfügung stellen.“
Grundsätzlich kann jeder Anleger in einem Offenen Immobilienfonds Ansprüche auf Schadenersatz etwa wegen Falschberatung prüfen lassen. „Nach unserer Erfahrung wurde beim Vertrieb dieser Fonds häufig nicht auf deren besondere Risiken hingewiesen“, betont Fachanwalt Gieschen. So lägen handschriftliche Vermerke von Anlageberatern aus Verkaufsgesprächen vor, in denen Offene Immobilienfonds zum Beispiel als „absolut sicher und jederzeit verfügbar“ bezeichnet wurden. Gleiches gelte für die häufig verwendeten Verkaufsargumente „mündelsicher“ oder „Alternative zum Festgeld“.
„In vielen Fällen dürften Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung leider nicht mehr gerichtlich durchzusetzen sein, weil die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist“, räumt Fachanwalt Gieschen ein. Zugleich könnten oft aber Schadenersatzansprüche auf Grundlage so genannter Interessenkonflikte auch gegen die Depotbanken angemeldet werden. So „ergibt sich zwangsläufig aus dem Beratungsvertrag mit der Bank oder Sparkasse, dass diese über Rückvergütungen, Provisionen und ähnliche finanzielle Zuwendungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft aufklären muss“, erläutert Gieschen.
Falls die beratende Bank zugleich Depotbank ist, müsse sie ihren Kunden darüber informieren, dass sie Gebühren für Umschichtungen, so genannte Transaktionskosten, aus dem Fondsvermögen erhält und diese nicht in die Gesamtkostenquote, die TER, eingerechnet werden. Falls die beratende Bank nicht zugleich auch Depotbank ist, besteht möglicherweise dennoch eine Informations- bzw. Hinweispflicht, „dass die Transaktionskosten das Fondsvermögen verringern“, fügt Gieschen hinzu.
Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" beizutreten.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.