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OLG Frankfurt/M bestätigt Verurteilung der Nassauischen Sparkasse wegen Naspa CreativInvest 6

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend

(lifePR) (Dieburg, )
Er hatte ein Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Merrill Lynch S.A. Naspa CRE.Z.08.03.11 BSKT) nach Beratung durch die Sparkasse erworben, wobei ihm ein entsprechender Flyer übergeben worden war.

Die Angaben im Flyer sind jedoch, so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.06.2010, schlicht falsch. Die Nassauische Sparkasse hatte in ihrem Flyer eine Verzinsung von 8 % p.a., auch rückwirkend, als das Besondere dieses Wertpapiers zugesichert:

„Liegt der ML Europe 1 Index im Folgejahr über dem DAX-Index, wird der Kupon von jeweils 8 % auch rückwirkend für die vergangenen Jahre gezahlt oder gegebenenfalls die höhere Out-Performance im aktuellen Jahr.“

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Diese rückwirkende Verzinsung entsprach jedoch nicht den zugrundeliegenden „maßgeblichen, endgültigen Bedingungen“ der Emittentin des Zertifikates noch der offiziellen Kurzbeschreibung der „final terms & conditions“, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (23 U 331/09) ergibt. Die Beratung der Nassauischen Sparkasse mit der rückwirkenden Verzinsung war somit fehlerhaft. Da die Angabe im Flyer falsch war, ging das OLG Frankfurt am Main von einem Prospekt- und Beratungsfehler aus, der zum vollen Schadensersatz des Klägers im Hinblick auf das von ihm investierte Kapital führte. Das Oberlandesgericht hat daher die Berufung der Nassauischen Sparkasse gegen das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Wiesbaden in vollem Umfang zurückgewiesen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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