Wörtlich führte das OLG München in seinem Beschluss vom 04.04.2013 aus:
,,Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Zeichnungsschadens aus Prospekthaftung"
Die Beklagte wurde verurteilt, den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. ,,Der Urteilsbetrag wurde dem Anleger von Seiten der Prospektverantwortlichen der Debi Select Flex Fonds GbR bereits in voller Höhe ausbezahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.
Mit vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nunmehr die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select Flex Fonds GbR fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt. Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater, Anlageberatungsgesellschaften und den Geschäftsführer der Fonds, Herrn Josef G. aus Landshut, eingereicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater und Prospektverantwortliche verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 300 Anleger der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.