Mit Beschluss vom 24.06.2013 hat das OLG München nunmehr auch die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG bestätigt.
Damit wurden nunmehr von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB für die von ihr vertretenen Anleger der Debi Select für alle drei Debi Select Fonds (Debi Select classic Fonds GbR, Debi Select Flex Fonds GbR, Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG) Prospekthaftungsurteile erstritten.
Die Prospektverantwortlichen der Debi Select Fonds wurden jeweils dazu verurteilt, den von der Kanzlei vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen in die Fonds zurückzuerstatten und die Anleger von etwaigen weiteren Ansprüchen aus ihrer Beteiligung an den Debi Select Fonds freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sind aufgrund des Urteils von den Prospektverantwortlichen in voller Höhe zu erstatten.
Mit vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nunmehr die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die von der Debi Select verwendeten Prospekte fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt.
Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select Fonds und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater, Anlageberatungsgesellschaften und den Geschäftsführer der Fonds, Herrn Josef G. aus Landshut, eingereicht.
Mit Urteil vom 02.07.2013 wurde ein weiterer Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 9.400,00 an einen Anleger der Debi Select verurteilt.
Das Gericht verurteilte den Berater zur Rückerstattung sämtlicher auf die Beteiligung geleisteter Einlagen sowie zur Freistellung des Anlegers von etwaigen künftigen Forderungen, die sich aus der Beteiligung an der Debi Select ergeben können. Der Berater wurde zudem dazu verpflichtet, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Das Gericht sprach dem Anleger damit eine vollständige Rückabwicklung seiner Beteiligung zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater und Prospektverantwortliche verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 400 Anleger der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.