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OLG Stuttgart folgt auch in DG-Sachen BGH-Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen

Elf DG-Fonds, von Nr. 19-43 hatte das Ehepaar auf Empfehlung der Stuttgarter Südwestbank gezeichnet. Zusätzlich war seitens des Bankberaters empfohlen worden, die Fonds über Darlehen zu finanzieren

(lifePR) (Dieburg, )
Ursprünglich war das Ehepaar Eigentümer eines Mietshauses. "Probleme mit den Mietern gehören der Vergangenheit an", so der Bankberater. "Darum kümmert sich die Fondsgesellschaft".

Auch habe der Berater selbst DG-Fonds gezeichnet. Selbst als das Ehepaar fragt, ob man nicht langsam genug DG-Fonds habe und in etwas Anderes investieren könne, heißt es: "Ich kenne kein besseres Investment".

Von all dem wollte die Südwestbank nichts wissen. Beratungen hätten nicht statt gefunden. Bei dem Ehepaar handele es sich um professionelle Fondsinvestoren, welche die Fonds selbständig nachgefragt habe.

"Offenbar waren die Fonds die beste Anlage für die Südwestbank, nicht jedoch für die Anleger" - so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, der das Ehepaar vertritt. "Für die Anleger wären weitere Mietshäuser sicherlich interessanter gewesen".

Nachdem die Bank außergerichtlich mitteilte, die DG-Fonds stellten auch für die Bank eine traurige Entwicklung dar, nachdem aufgrund der negativen Entwicklung kein Geld in weitere Fonds investiert werde, erhob das Ehepaar Klage zum Landgericht Stuttgart. Dieses gab dem Ehepaar grundsätzlich recht, zog jedoch die Steuervorteile vom geltend gemachten Schaden ab.

Sowohl die Südwestbank, als auch das geschädigte Ehepaar legten hiergegen Berufung ein. Die Südwestbank trug vor, Beratungsverträge seien nicht nachgewiesen und sie träfe ohnehin kein Verschulden. Das Ehepaar war der Auffassung, der vorgenommene Abzug der Steuervorteile sei zu Unrecht erfolgt.

Am 09.11.2011 fand unter großem Publikumsinteresse die Berufungsverhandlung vor dem OLG Stuttgart statt. Mit Spannung wurde der Verlauf des Verfahrens erwartet. Zwar ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch des OLG Stuttgart in DG-Sachen eindeutig. Dennoch ist das zuletzt vor dem OLG - durch einen Berliner Anwalt vor dem OLG geführte Verfahren - für den betroffenen Anleger katastrophal verlaufen und hatte zu erheblicher Verunsicherung der betroffenen Anleger geführt.

Schnell zeigte sich jedoch, dass der vielfach erfolgreiche Anwalt des Ehepaars anders vorgegangen und die Fehler des Berliner Kollegen nicht gemacht hatte: Das OLG machte deutlich, dass es die Berufung des OLG als unbegründet ansehe, diejenige des Schweinfurter Fachanwalts jedoch als erfolgversprechend ansehe. Beratungen seien zutreffend bejaht worden. Steuervorteile seien nicht abzuziehen. Von einer Entscheidung im Sinne des Ehepaares kann ausgegangen werden.

Erneut hat sich gezeigt, dass die Einschaltung eines versierten Fachanwaltes in DG-Sachen zur erfolgreichen Rückabwicklung führt. Erneut hat sich aber auch bestätigt, dass "Erfolg beim Akquirieren" nicht mit "Erfolg beim Prozessieren" zu verwechseln ist. Nicht jeder, der Akquisevorträge oder -Schreiben versendet, hält auch, was er verspricht. Aber Achtung: Am 31.12.2011 droht der Eintritt der absoluten Verjährung. Wieder bestätigt sich, dass sich kein Betroffener von einer Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten lassen sollte, zumal ein Prozessieren sogar ohne eigenes Kostenrisiko möglich ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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