Der Vorstand der in Berlin sitzenden Pongs & Zahn AG hatte am 23.12.2010 vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt. Eine Begründung des Vorstandes der Pongs & Zahn AG für diese radikale Maßnahme liegt bisher nicht vor. Allerdings steckte die Gesellschaft bereits seit geraumer Zeit in ernsten Schwierigkeiten. Zuletzt erweckte die Gesellschaft Aufmerksamkeit, als sie den Anleihegläubigern (WKN 556 869) am 25.05.2009 mitteilte, dass die Zinszahlungen möglicherweise zukünftig nicht mehr bedient werden könnten. Als Grund führte man die anhaltende schwierige Entwicklung der Konjunktur an und teilte mit, dass man deshalb negative Konsequenzen für die nachhaltige Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft befürchte. Zur Verbesserung der Liquiditätslage versuchte der Vorstand durch die Einberufung von Gesellschafterversammlungen den Zinsanspruch und den Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe bis (mindestens) 2014 zu stunden. Die Anleihebedingungen wurden zwar entsprechend geändert. Trotzdem hat das am Ende nicht mehr gereicht.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg fordert die Anleger auf, ihre Forderungen bis zum 10.07.2011 beim Insolvenzverwalter anzumelden. "Dabei müssen die Anleger einiges beachten. Damit die Forderung als erstrangige Forderung (§ 38 InsO) zur Tabelle genommen wird, ist es von größter Wichtigkeit, dass der Anleger alle Tatsachen benennt und den Anspruch richtig begründet. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die Forderung nur als nachrangig zur Insolvenztabelle genommen wird.", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte.
"Wichtig ist, dass auch alle Anleger, die die Wertpapiere bereits verkauft haben, den Verlust ebenfalls als Schaden geltend machen und zur Insolvenztabelle als Forderung anmelden können.", laut Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte.
Nachrangige Forderungen werden erst nach allen anderen Insolvenzforderungen bedient. Aufgrund dessen, dass im Falle einer Insolvenz naturgemäß nicht hinreichend Geld vorhanden ist, um alle Forderungen zu befriedigen, besteht die Gefahr, dass die Anleger, deren Forderungen nur als nachrangige Forderungen zur Insolvenztabelle genommen worden sind, leer ausgehen. Deshalb rät Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira allen Anlegern, die Forderung von einem spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.
Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: "Wir empfehlen den betroffenen Anlegern nicht nur Ihre Forderung zur Insolvenztabelle der Pongs & Zahn AG anzumelden, sondern auch durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche direkt gegen die damaligen Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden können." Dem Vorstand der Gesellschaft wird unter anderem die unrichtige Prospektierung durch die Einstellung nicht vollständig werthaltiger Forderungen in die Bilanzen vorgeworfen. "Sollte dies dem Vorstand bekannt gewesen sein, so haftet er als Verantwortlicher grundsätzlich gegenüber den Anleihegläubigern", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Pongs & Zahn AG" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt