In den von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreuten Fällen haben die dortigen Anleger, die teilweise zum Beratungszeitpunkt bereits über 70 Jahre alt waren, eine sichere Anlage gesucht, die teilweise auch zur Altersvorsorge geeignet sein sollte.
Vermittelt wurden ihnen dann eher spekulative Anlagen mit Totalverlustrisiko wie Private-Equity-Fonds, Schiffsfonds wie die Fonds "Atlantic MS Clara Schulte", "König & Cie. Renditefonds 69" und weitere eher spekulative Beteiligungen.
Mit allen diesen Empfehlungen mussten die von den BSZ e.V.-Anwälten betreuten Anleger erhebliche Verluste erleiden, die Beratung war nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weder anleger- noch objektgerecht.
"Anleger müssen aber immer prüfen, wer der richtige Anspruchsgegner ist, die Deutsche Postbank AG oder aber die Postbank Finanzberatung AG, denn bei der Postbank Finanzberatung AG handelt es sich um ein selbständiges Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte.
In den Fällen, in denen die Beteiligung von der Deutschen Postbank AG vermittelt wurde, dürften Anleger, sofern Rückvergütungen hinter dem Rücken des Anlegers, sog. "Kick-backs", geflossen sind, auch hiermit gute Aussichten auf Rückabwicklung haben, denn der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass dem Anleger Rückabwicklungsansprüche auf komplette Rückabwicklung der Anlage zustehen, sofern er nicht auf die erhaltenen Rückvergütungen hingewiesen wird.
Bei der Postbank Finanzberatung AG könnte das "Kick-back"-Argument zwar schwieriger sein, aber: "Zwar hat der III. Zivilsenat des BGH vor kurzem entschieden, dass Tochtergesellschaften von Banken nicht auf die sog. "Kick-backs" hinweisen müssen, ob sich die Postbank Finanzberatung AG hiermit aber heraus reden kann, ist nicht sicher, denn:
In den von uns betreuten Fällen wurde den Anlegern gerade der Eindruck vermittelt, dass die Beratung von der Deutschen Postbank AG erfolgen würde, auch der Berater war teilweise derselbe wie bei der Deutschen Postbank AG. Ich halte es daher durchaus für möglich, dass sich Anleger teilweise auch in Fällen, in denen ihnen die Beteiligung von der Postbank Finanzberatung AG vermittelt wurde, trotzdem auf die günstige "Kick-back"-Rechtsprechung des BGH berufen können," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. Dies muss aber natürlich immer im Einzelfall geprüft werden.
Auch sollten Anleger berücksichtigen, dass zahlreiche Schadensersatzansprüche zum Jahresende 2012 zu verjähren drohen.
Geschädigte der Deutschen Postbank AG sowie der Postbank Finanzberatung AG haben somit gute Gründe, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Postbank (Finanzberatung) AG anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.