Diese Anleger haben im Einzelfall durchaus realistische Chancen erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank durchzusetzen.
Oftmals fehlte jeglicher Hinweis seitens der Berater darauf, dass der Fonds geschlossen und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann, wie dies passiert ist. Ein weiterer Ansatz für eine Erfolg versprechende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann sich daraus ergeben, dass der Bankberater nicht über die von der Bank für die Vermittlung der Anlage vereinnahmten Provisionen aufgeklärt hat. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erklärt, dass der Anleger ohne diese Information nicht beurteilen kann, ob ihm eine bestimmte Kapitalanlage empfohlen wurde, weil der Berater davon ausging, dass die Anlage wirklich für den Anleger gut geeignet ist oder aber ob der Berater dass Provisionsinteresse des Bankhauses über die Interessen des Kunden gestellt hat. Aufgrund dieses Interessenkonflikts hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit anderen Kapitalanlagen wiederholt bestätigt, dass Bankberater über die vom Bankhaus vereinnahmte Provision aufklären müssen. Rechtsanwalt Bombosch geht davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf diesen Fonds zu übertragen ist, weil die Interessenlage identisch ist wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen.
Die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche wären gerichtet auf eine Rückabwicklung des Anteilserwerbs: der Anleger erhält sein eingesetztes Kapital zurück, die Bank erhält im Gegenzug die Rechte an den Fondsanteilen.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch empfiehlt daher allen betroffenen Anlegern, sich rechtlich beraten zu lassen. Eine Verjährung etwaiger Ansprüche tritt im ungünstigsten Fall bereits drei Jahre nach Zeichnung der Fondsbeteiligung ein. Verfügt der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Premium Management Immobilien Anlagen" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt