Zur Erinnerung: Im Januar musste die Prokon Regenerative Energien GmbH Insolvenz anmelden. Die Genussrechte-Zeichner bangen um ihr investiertes Kapital.
Offenbar verfolgte Rodbertus mit der Gründung der Genossenschaft die Idee, frisches Kapital bei Anlegern einzusammeln und die Prokon-Anleger dazu zu bewegen, ihre Genussrechte an die Genossenschaft zu übertragen. Selbst der Verein ,,Die Freunde von Prokon" warnt auf seiner Homepage vor diesem Schritt und distanziert sich vom Prokon-Gründer. Anlegerinteressen würden in der Genossenschaft nicht ausreichend berücksichtigt
Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin ging das zu weit: Er setzte Rodbertus und einen weiteren Geschäftsführer jetzt vor die Tür. Dies sei erforderlich, um die für die Sanierung erforderliche Ruhe wieder ins Unternehmen zu bringen, wird er im Handelsblatt vom 2. April zitiert.
,,Trotz der finanziellen Schwierigkeiten und dem Insolvenzantrag haben viele Anleger Prokon die Treue gehalten und offenbar auch auf Rodbertus vertraut. Dieses Vertrauen hat er meiner Meinung nach komplett verspielt. Für die Genussrechte-Inhaber stellt sich angesichts dieser Entwicklung die Frage, ob sie nicht doch Schadensersatzansprüche geltend machen sollten", so -der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dabei könnte auch mehr zu holen sein als im Insolvenzverfahren, das voraussichtlich im Mai eröffnet werden soll. Denn: ,,Genussrechte werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. die Inhaber stehen ganz hinten in der Reihe. Ihnen drohen also hohe Verluste", erklärt Cäsar-Preller. Erfolgversprechender könnten Schadensersatzansprüche sein. Prokon hatte die Genussrechte mit einer hohen Verzinsung von 6 bis 8 Prozent beworben. ,,Bei solch hohen Renditen ist meist auch das Risiko hoch. Und über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes hätten die Anleger auch aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Außerdem müsse geprüft werden, ob der Verkaufsprospekt fehlerhaft war und mit falschen Angaben geworben wurde. Das OLG Schleswig hatte wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben (Az: 6 U 14/11). ,,Hier kommt eventuell Prospekthaftung in Betracht", sagt der Anwalt.
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Für Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. April 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen