Das Gericht stützte sein Urteil auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen den Gründungsgesellschafter, der für unrichtige bzw. unzureichende Angaben des Vertriebs haften muss.
Ausweislich des Prospekts ist die Beklagte zu 1 Komplementärin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und hatte mit dem Vertrieb die CIS Vertriebs AG & Co. KG (Beklagte zu 2) beauftragt, die ihrerseits wiederum die carpe diem Vertriebsgesellschaft mbH mit dem Vertrieb der Gesellschaftsbeteiligung beauftragt hatte.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die CIS Deutschland AG den Kläger nicht ordnungsgemäß über die vielfältigen Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Ferner erfolgte keine ordnungsgemäße Aufklärung durch Übergabe des Prospektes rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
Der Kläger war nicht durch die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Haftungseinschränkungen und Ausschlussfristen an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert, da diese unwirksam sind.
Vertragliche oder quasi vertragliche Ansprüche gegen die beklagte Beklagte 2 hat das Gericht dagegen nicht erkannt, da ein Vertrag nur mit der carpe diem zustande gekommen sei.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2014 - Az. 6 O 72/12 (rkr.)
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CIS Deutschland AG." beizutreten.