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Raus aus dem Darlehensvertrag

In den letzten Jahren haben sich die Zinsen für Immobiliendarlehen deutlich verringert, teils sogar mehr als halbiert

(lifePR) (Dieburg, )
Wer aber noch einen alten und teuren Vertrag hat kommt kaum aus diesem raus oder muss eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller empfiehlt jedoch die genaue Prüfung der Darlehensverträge, da die überwiegende Anzahl der Verträge unter unwirksamen Widerrufsbelehrungen leidet. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft so hat der Verbraucher die Möglichkeit den Vertrag auch noch nach vielen Jahren wirksam zu widerrufen.

Nach einem wirksamen Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dies bedeutet, beide Seiten müssen das von der Gegenseite erhaltene herausgeben. So muss der Darlehensnehmer binnen 30 Tagen der Bank das vollständige Darlehen zurückzahlen zusätzlich zu einer zu gewährenden Nutzungsentschädigung. Diese Entschädigung orientiert sich grundsätzlich an den damals vereinbarten Zinsen, soweit diese nicht weit überdurchschnittlich waren, erläutert der Rechtsanwalt.

Für die vorzeitige Tilgung fällt jedoch keine teure Vorfälligkeitsentschädigung an.

Im Gegenzug zu der Rückzahlung des Darlehens hat die Bank dem Kunden die bisher gezahlten Zins- und Tilgungsraten zu erstatten. Darüber hinaus steht dem Kunden eine Nutzungsentschädigung für die gezahlten Raten zu. Diese berechnen sich, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, nach dem was die Bank gewöhnlich mit diesen Raten erwirtschaftet, wie der BSZ e.V. Bankexperte darstellt. Hierbei geht der BGH davon aus, dass eine Bank durchschnittlich 5 % - Punkte über Basiszins verdient und dies als Nutzungsentschädigung herauszugeben hat.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt warnt jedoch vor einigen Fallstricken.
So sollte die Ablöse des widerrufenen Darlehens gesichert sein, da die gesamte Summe innerhalb von 30 Tagen getilgt sein muss, ansonsten hat die Bank das Recht zur Zwangsvollstreckung.

Auch sollte im vornherein professionelle Hilfe hinsichtlich der Prüfung ob ein Widerspruch überhaupt möglich ist hinzugezogen werden. Dies kann, laut dem Anwalt, durchaus kompliziert werden, soweit nicht völlig auf die Belehrung verzichtet wurde.

So gibt es eine Reihe von Banken, welche eine fehlerhafte Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers verwendet haben. Zwar ist diese Widerrufsbelehrung nach heutiger Rechtsprechung fehlerhaft, jedoch durfte sich die Bank auf das Muster des Gesetzgebers verlassen. In einem solchen Fall ist ein Widerruf nur innerhalb von 14 Tagen möglich. Sollte die Belehrung jedoch nur geringfügig geändert worden sein, so besteht durchaus das Recht zum Widerruf noch heute.

Diese Feinheiten sind für den Laien kaum sicher zu durchschauen, sodass die Prüfung eines möglichen Widerrufsrechts durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen ist.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Bank und Finanzierung" beizutreten.

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 05. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.

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