Zwar gestaltet sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei den Beteiligten nicht immer einfach, da z.B. Vertriebsgesellschaften und Berater nicht mehr existieren oder insolvent sind. Gleiches gilt teilweise auch für Bauträgergesellschaften, welche teils zum damaligen Zeitpunkt nur für den Erwerb bzw. die Errichtung einzelner Objekte gegründet wurden und mithin ohne Haftungskapital ausgestattet waren.
Dennoch müssen Anleger die Hoffnung nicht vollständig aufgeben, dass Schadenersatz oder Rückabwicklungsansprüche im Einzelfall nicht gegeben sind. Denn wie sich im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Zwickau geführten Prozesses herausgestellt hat, bestehen auch noch nach Ablauf von fast zehn Jahren durchaus Möglichkeiten, den gesamten Kaufvertrag rückabzuwickeln.
Das Landgericht Zwickau wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass eine überlange Bindungsfrist im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages gemäß den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam ist. Wurde eine überlange Bindungsfrist vereinbart und das abgegebene notarielle Kaufangebot verspätet angenommen, besteht kein wirksamer Kaufvertrag!
Der BGH hatte bereits in mehreren Entscheidungen Anfang 2014 ausdrücklich entschieden, dass es Überschreitung der Bindungsfrist von vier Wochen um 50%, d.h. weitere zwei Wochen, dann zulässig ist, wenn besondere Belange dargelegt werden. Überschreitet jedoch eine Bindungsfrist vier bzw. sechs Wochen, ist sie gemäß der Rechtsprechung des BGH unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände unwirksam. Ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Anlegern stehen daher auch noch heute Rückabwicklungsansprüche gegenüber dem Bauträger oder ein Notarhaftungsanspruch gegenüber dem beurkundenden Notar zu. Beeindruckend war, dass das Landgericht Zwickau auch davon ausging, dass erzielte Steuervorteile selbst bei Vorliegen eines sanierungs- und denkmalsgeschützten Objektes nicht anzurechnen sind!
Im Falle einer Rückabwicklung muss der Bauträger die damals vertriebene Immobilie zurücknehmen und den eingetretenen Schaden erstatten. Die Erwerber werden daher so gestellt, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Betroffene Anleger sollten Ihre Kaufverträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Im Einzelfall kann möglicherweise noch eine Rückabwicklung herbeigeführt werden. Es gilt in diesem Fall aber die zehnjährige Höchstfrist für die Verjährung, welche Tag genau eintritt. Wurde z.B. am 15.01.2005 eine Immobilie erworben, müssen Rückabwicklungsansprüche bis zum 15.01.2015 geltend gemacht werden. Betroffene Anleger sollten daher schnellstmöglich handeln. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft Schrottimmobilien und Immobilien-Rückabwicklung " gegründet.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien und Immobilien-Rückabwicklung Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 06.01.2015. Hiernach eintretende Änderungen können insbesondere die Sach- und Rechtslage verändern.