Etwa 20.000 Schadenersatzklagen werden jährlich gegen freie Finanzberater geführt - mit steigender Tendenz. Laut Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid ist die Ursache dafür offensichtlich: Fortschreitende Sensibilisierung der Anleger erhöht deren Klagebereitschaft.
Dementsprechend lautet der Rat an alle Anleger, vor Vertragsabschluß zu prüfen, ob der Berater oder Vermittler:
1. Eine Fachausbildung nachweisen kann.
2. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
3. Ein Beratungsprotokoll verwendet.
4. Andere Produktalternativen vorstellt.
Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Berater bereits im Erstgespräch schon auf einen Abschluß drängen, ist ein Wechsel zu einem unabhängigen, qualifizierten Berater geboten.
In Fachkreisen gelten Finanzdienstleister nur dann als seriös, wenn sie die Anforderungen des § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erfüllen.
Erfüllt Ihr Anlageberater diese Voraussetzung?
Wurden Sie anlegergerecht beraten?
Wurde ein Beratungsprotokoll geführt und unterzeichnet?
Wurde die richtige Anlageart (Risikogruppe) für Sie gewählt?
Mit welchem Ergebnis verliefen Ihre Investitionen?
Welches Ansehen genießen die Fonds, in die Sie investiert haben?
Für den geschädigten Anleger ist das wichtigste Ziel, die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.
Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.
In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachkanzlei.de/...