Das Landgericht (LG) Tübingen musste im Mai 2014 über einen Vollstreckungsversuch des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (AZDB) verhandeln. In jenem Fall stellte es fest, dass dem Ersuchen neben laienhaften Formfehlern, wie der richtigen Bezeichnung der Gläubigerin, einer korrekten Unterschrift und dem Fehlen eines Siegels, auch die grundsätzliche Vorraussetzung fehlte. Der Vorstand des BSZ® Horst Roosen: ,,Das Vollstreckungsersuchen ist ein Verwaltungsakt. Eine ,Firma', wie der AZDB, ist rechtlich nicht befugt zu vollstrecken. Eine Zahlungspflicht kann erst durch einen rechtskräftigen Bescheid entstehen und einen solchen kann eine Firma, die sich auf ihrer Website selbst als nicht rechtsfähig deklariert, gar nicht erlassen."
Bei vielen Versuchen den äußerst umstrittenen Rundfunkbeitrag einzutreiben, wird als Gläubigerin stets der AZDB angegeben. Dies ist aber nicht korrekt, denn fällig wird der Beitrag bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Auch muss auf einem solchen Bescheid ein Grund genannt werden. Horst Roosen: ,,Gerade bei den Vollstreckungsversuchen des AZDB kann man immer wieder feststellen, dass lediglich auf das Gesetz als Rechtsgrundlage verwiesen wird. Das ist jedoch ungenügend."
Da die Vollstreckungsersuchen des verfassungsrechtlich sehr bedenklichen Rundfunkbeitrags in allen Bundesländern ähnlich gestaltet sein dürften, empfiehlt der BSZ® eine rechtliche Prüfung. Vorstand Roosen: ,,Man darf sich nicht durch die frechen Drohungen wie Lohnpfändung oder Erzwingungshaft einschüchtern lassen. Stattdessen sollte man zunächst den vermeintlichen Vollstreckungsbescheid von einem Anwalt prüfen lassen. Außerdem kann man sich erfolgreich gegen den Rundfunkbeitrag wehren."
Beim BSZ® gibt es das Aktionsbündnis ,,GEZ-Haushaltszwangsabgabe", das bereits im August 2012 gegründet wurde. Das kostenlose Beitrittsformular kann unter http://url9.de/vMT angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e. V.
Lagerstraße 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
www.fachanwalt-hotline.eu