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Schadenersatz bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen

(lifePR) (Dieburg, )
Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2010 zum Thema Schadenersatz bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen. Anwendbarkeit auf ansonsten verjährte Altfälle.

Der zuständige Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 entschieden, dass Kreditinstitute seit 1990 im Fall der Nichtaufklärung über sog. Rückvergütungen ein Verschulden trifft. Diese lange ersehnte Klärung hat zur Folge, dass immer dann, wenn die beratende Bank die Fondsanteile empfiehlt, von denen Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten der Fondgesellschaft, die der Bankkunde an die Fondgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondgesellschaft teilweise an die Bank zurück vergütet werden, Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die betreffende Bank bestehen können.

Viele Fälle, in denen diese Konstellation an sich zu Schadenersatzansprüchen der Anleger führen müsste, unterfallen jedoch der seit 2002 zu Gunsten der Banken eingeführten verkürzten Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hängt jedoch von verschiedenen Voraussetzungen ab, unter anderem kann diese von einer obergerichtlichen Klärung umstrittener Rechtsfragen abhängen.

In der Praxis bedeutet dies, dass in Fällen einer unübersichtlichen Rechtslage die Dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Bundesgerichtshof die Unübersichtlichkeit der Rechtslage behebt. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig aus Heidelberg hat zu einer ähnlichen Konstellation für seine Mandanten erfolgreich am BGH feststellen lassen, dass bei Unübersichtlichkeit der Rechtslage die Verjährung wegen Rechtsunkenntnis nicht zu laufen beginnt.

Dies könnte in den vorliegenden Fällen zutreffen. Denn abweichend von der nun ergangenen Entscheidung hat der III. Zivilsenat am Bundesgerichtshof am 15.04.2010 festgestellt, dass Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen nicht bestehen, wenn der Kunde von einem freien Anlageberater beraten wurde. Auch ältere Entscheidungen des XI. Zivilsenats am BGH stehen im Widerspruch zu dieser Entscheidung des III. Senats.

In der Praxis wird dies zur Folge haben, dass zahlreiche ältere Fälle, etwa aus den 90iger Jahren und später, trotz der Verkürzung der Verjährung auf 3 Jahre doch nicht verjährt sein könnten.

Eine Einzelfallprüfung jedes einzelnen Falles, in denen Rückvergütungen gezahlt worden sind, ist deshalb nach wie vor zu empfehlen, da aufgrund der neuen Rechtsprechung u.U gute Aussichten bestehen können, sich von ungeliebten und unrentablen Engagements nachträglich zu lösen. Eine Rückabwicklung würde bedeuten, dass der Kunde sein Geld zurückerhält und sich von seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank vollständig lösen kann. Im Gegenzug kann der Kunde die finanzierte Anlage an die Bank herausgeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.
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