So hatte sich beispielsweise der Kläger des Verfahrens zum Aktenzeichen 28 O 12912/09 an dem DOBA-Fonds MTC mit 60.000,000 DM zzgl. 5% Agio beteiligt. Die Beteiligungssumme wurde durch ein Darlehen einer Sparkasse über 43.500,00 DM sowie Eigenkapital des Klägers in Höhe von 16.500,00 DM finanziert. Der Kläger nahm die Beklagten als Gründungskommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht München I gab dem Kläger Recht, weil der Prospekt irreführende Angaben zur Mietgarantie beinhalte. Es sei schon widersprüchlich, wenn ausweislich des mit der DIBAG Industriebau AG abgeschlossenen Mietausfallgarantievertrages die prospektierte Miete bis zum Jahre 2002 garantiert sei, während in der mündlichen Verhandlung und in dem Prospekt die Rede davon war, dass lediglich eine Ausfallgarantie für die tatsächlich vertraglich vereinbarten Mieten bestehe.
Diese widersprüchlichen Prospektpassagen sind nach Auffassung der 28. Zivilkammer des Landgericht München I auch dafür verantwortlich, dass die Erläuterungen zur Ermittlung des Kaufpreises für den Anleger nicht verständlich seien. Sofern tatsächlich die Mieten - wie prospektiert - garantiert seien, könne im Ergebnis auch keine Kaufpreisminderung oder -erhöhung eintreten. In dem Prospekt wurde ausgeführt, dass sich der Kaufpreis noch in Abhängigkeit von den Mieteinnahmen erhöhen bzw. verringern könne. Die Ausführungen in dem Prospekt seien daher für den Leser nicht verständlich.
Die Urteile haben, sollten diese zweit- bzw. letztinstanzlich bestätigt werden, Bedeutung für alle Gesellschafter des DOBA-Fonds MTC. Diese können sich ebenfalls auf Prospekthaftung berufen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "DOBA-Immobilienfonds" anschließen.