Insgesamt muss die Commerzbank der Anlegerin einen Betrag in Höhe von 9.181,85 EUR zurückzahlen und die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwalts-Kosten freistellen. Lediglich in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.257,75,- EUR wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil mit dem Az. 4 O 149/13 ist rechtskräftig, da die Commerzbank AG keine Berufung eingelegt hat.
Begründet wurde das Urteil vom Landgericht Berlin damit, dass die Dresdner Bank AG als Rechtsvorgängerin der Commerzbank AG, die der Anlegerin den Fonds vermittelt hatte, Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", erhalten hat, auf die sie die Anlegerin nicht hingewiesen hat.
Die Dresdner Bank hatte neben dem Agio noch Vertriebsprovisionen in Höhe von 5 - 7 % des Anlagebetrages erhalten, insgesamt somit ca. 10 - 12 % an Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", auf die sie die von Dr .Späth & Partner vertretene Anlegerin nicht hingewiesen wurde.
Wie das Landgericht Berlin zutreffend festgestellt hatte, hatte weder der Berater der damaligen Dresdner Bank AG die Klägerin auf die Rückvergütungen hingewiesen, noch wurde sie in dem Verkaufsprospekt auf die ,,Kick-backs", die die Dresdner Bank AG erhalten hat, in ausreichendem Maße hingewiesen.
Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hat der Fall grundsätzliche Bedeutung, da zahlreiche Anleger von CFB-Fonds 162 oder Schiffsfonds allgemein nicht auf die von der jeweiligen Bank erhaltenen Rückvergütungen hingewiesen wurden und in diesen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz haben.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/CFB Fonds 162 gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.