"Betroffene sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, prinzipiell ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner ist auch die Provisions-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Diese Rechtsprechung gilt auch für freie Anlageberater, wenn diese nicht auf Provisionen, die die 15%-Schwelle übersteigen, hingewiesen haben. "Gerade dies dürfte aber nach unserer Einschätzung nur sehr selten erfolgt sein", so Rechtsanwalt Luber weiter. "Dies, obwohl vorliegend von Provisionen, die sogar die 20-Prozemt-Schwelle überschreiten, auszugehen ist."
Rechtsanwalt Luber bewertet die Aussichten für geschädigte Anleger daher als überdurchschnittlich gut, weist aber zugleich auf das akute Verjährungsrisiko hin. Dies gilt für alle 2002 gezeichneten Beteiligungen. Schadensersatzansprüche verjähren hier nämlich 10 Jahre stichtagsgenau nach Entstehung. Eine Beratung von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten ist somit angezeigt.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MPC Fonds Santa "R" Schiffe mbH & Co. KG " anschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.