Die Nachfrage nach Frachtraum ist allerdings während der Finanzkrise erheblich gesunken, und damit auch die Charterraten, die häufig nicht mal mehr zur Deckung der Schiffsbetriebskosten ausreichen. Vielfach sind bei den neu aufgelegten Fonds die Schiffe überteuert eingekauft worden; und immer noch drängen neue Schiffe auf den Markt, die in "besseren Zeiten" bestellt wurden und nun abgenommen werden müssen.
Auswirkungen der Finanzkrise
Bedingt durch die Finanzkrise musste ein deutlicher Rückgang in der Nachfrage nach Containerraum verzeichnet werden; dies spiegelt sich deutlich wider im Rückgang des Baltic Dry Index (BDI), der von seinem Höchststand von über 11000 Punkten auf 667 Punkte im Dezember 2008 fiel. Charterer fallen in die Insolvenz; in der Folge haben viele Schiffe keine Chance auf Abschluss eines neuen lukrativen Chartervertrages. Selbst wenn neue Verträge abgeschlossen werden können, so decken die Einnahmen häufig gerade einmal die Schiffsbetriebskosten, nicht aber die Verpflichtungen zur Bedienung der Schiffshypotheken.
Besonders prekär ist die Lage für die Anleger der Fonds, die von Anfang an nur Charterverträge mit geringen Laufzeiten von lediglich drei bis fünf Jahren abgeschlossen haben. Hier lasten hohe Verbindlichkeiten auf den Schiff, die häufig nicht mehr oder nur unzureichend bedient werden können. Dennoch drängen auch dieses Jahr viele neue Schiffe auf den Markt, was ein Anstieg der Charterraten in absehbarer Zeit wohl verhindern wird.
Konsequenzen für die Anleger
Den Anlegern gerade in relativ jungen Schiffsfonds, auf denen noch hohe Verbindlichkeiten lasten, drohen meist die Rückforderung bereits gewährter Ausschüttungen oder sogar Nachschussforderungen, um einen Totalverlust des Investments zu vermeiden. Doch wie sinnvoll ist es, weiter frisches Kapital in das "sinkende Schiff" zu investieren? Und gegen wen können sich Ansprüche der Anleger richten? Zu diesen Fragen nimmt die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay ausführlich Stellung.
Haftung der Anlageberater
Die Rechtsprechung zu den geschlossenen Immobilienfonds ist auch auf die Schiffsfonds anwendbar. Auch hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt die Haftung des Vermittlers wegen falscher und/oder unzureichender Risikoaufklärung. Häufig erfolgte die Vermittlung auch über Banken, nicht selten mit gleichzeitiger Vermittlung des entsprechenden Kredits.
Anlageberater schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung (z.B. BGHZ 123,126 ff.), hierzu gehört zum einen die Analyse der Vermögensverhältnisse des Anlegers und die Empfehlung eines geeigneten Produkts, über dessen Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Zu einer Risikoaufklärung gehören unbedingt die Punkte Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, lange Laufzeiten, die Höhe der Weichkosten, insbesondere der Vertriebsprovisionen, die Time-Charter-Risiken sowie etwaige Kursrisiken, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.
Die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06) zur Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen lässt sich auch auf Schiffsfonds anwenden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 585/07). Darüber hinaus müssen Anlageberater das Konzept des jeweiligen Fonds auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen (Plausibilitätsprüfung).
Prospekthaftung und Haftung des Treuhandkommanditisten
Bei unrichtigen Angaben im Prospekt haben die Anleger Anspruch gegen die Prospektherausgeber und -verantwortlichen. Allerdings unterliegen diese Ansprüche der kurzen, dreijährigen Verjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspG (gilt seit 01.07.2005) ab Veröffentlichung des Prospekts und sind deshalb bereits oft schon verjährt, wenn der Anleger sich erstmals der Schieflage des Fonds bewusst wird.
Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne unterliegen allerdings der der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis des Prospektfehlers gem. § 199 Abs. 1 BGB und können demnach meist noch geltend gemacht werden.
Den Treuhandkommanditisten treffen eigene vorvertragliche Aufklärungspflichten. Er muss über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: III ZR 90/08.
Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft
Grundsätzlich kann der Anleger bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung seinen Fondsbeitritt auch Jahre später noch widerrufen, da die Frist zum Widerruf dann niemals begonnen hat zu laufen. Allerdings kann jedoch aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, das durchaus negativ sein, durchgesetzt werden.
Die Grundsätze der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft stehen allerdings derzeit gerade vor dem EuGH zur Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz.
Ansprüche gegen die innenfinanzierende Bank
Da Schiffsbeteiligungen überwiegend innenfinanziert sind, der Anleger also kein direktes Vertragsverhältnis mit der Bank hat, fehlt der Anknüpfungspunkt für eigene Ansprüche des Anlegers.
Nicht ausgeschlossen sind selbstverständlich Ansprüche gegen die außenfinanzierende Bank.
Handlungsoptionen
Häufig zeigen sich nach gründlicher Prüfung mehrere Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sei es gegen den Initiator oder gegen den Vermittler.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" anzuschließen.