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Schrottimmobilien und die Entscheidung des BGH vom 7.6.2013

Bei Schrottimmobilien gibt es Hoffnung - Entscheidung des BGH vom 7.6.2013 beanstandet "Ziehharmonika-Klausel" in Kaufverträgen

(lifePR) (Dieburg, )
Die "Ziehharmonika-Klausel" - bei den Juristen "Fortgeltungsklausel" lässt ein Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen ist unwirksam, wenn sie AGB ist!

Der BGH hatte sich mit einem Schrottimmobilienfall zu befassen, in dem der Erwerber ein notarielles Kaufvertragsangebot bei einem Notar abgegeben hatte, an den er für einen Zeitraum von 4 Wochen unwiderruflich gebunden war. Nach dieser Zeit sollte das Angebot nicht automatisch erlöschen, sondern es sollte bis zu einem Widerruf durch den Erwerber ohne Zeitbegrenzung weiterlaufen - Fall der Fortgeltungsklausel. Die Annahme des Angebots durch den Verkäufer erfolgte erst nach Ablauf der unwiderruflichen Bindung.

Das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden hatten die Klage abgewiesen. Um nun zum BGH zu kommen bedurfte es einer Nichtzulassungsbeschwerde. Über die Nichtzulassungsbeschwerde konnte erreicht werden, dass die Revision durchgeführt wurde. Nun erging die wegweisende Entscheidung des Bundsgerichtshofs für eine Vielzahl von Schrottimmobilienkäufer.

Die Fortgeltungsklausel, durch die das Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen sollte und den Erwerber zu einem Widerruf zwingt, ist unwirksam, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens: "Erfolgt die Annahme also nach Ablauf der gestellten unwiderruflichen Bindungsfrist, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden, da das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme nicht mehr bestanden hat. Ein trotzdem gezahlter Kaufpreis ist vom Verkäufer zurück zu zahlen."

Alle Erwerber von Immobilien, bei dem eine Aufspaltung des Kaufvertrages in Angebots- und Annahmeerklärung stattgefunden hat, können überprüfen lassen, ob auch in ihrem Fall eine Rückabwicklung erfolgen kann. Schrottimmobilienkäufer sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen, ob die Ziehharmonika-Klausel in ihrem Angebotsvertrag zum Tragen kam.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Immobilien durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 15.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
khsteff

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