„Viele Anleger haben sich von der vermeintlichen Erfolgsstory des Unternehmens blenden lassen“, ist BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAGPartner überzeugt. Schon bei Emission der Anleihen hätten erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von Solar Millennium behaupteten positiven Geschäftsentwicklung bestanden.
Alles in allem hatte die Solar Millennium AG Inhaber-Schuldverschreibungen im Nennwert von 290 Millionen Euro begeben, wovon noch 270 Millionen Euro offen sind, also getilgt werden müssen. Die Vermittlung dieser Zinspapiere übernahm die Solar Invest AG, die nach gegenwärtigem Stand nicht insolvent ist.
Die Klage der 18 Investoren richtet sich gegen die Gründungsgesellschafter des Unternehmens sowie die Prospektverantwortlichen. In der Klageschrift werden mehr als zehn Fehler im Emissionsprospekt aufgelistet. „Angesichts derer halten wir die Erfolgschancen unserer Mandanten für sehr gut“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens. Er gehe davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten. „Der Prospekt enthält nicht einmal einen nachvollziehbaren Businessplan“, wundert sich Ahrens.
Grundsätzlich müssen Anleihe-Investoren zwei wichtige Aspekte bei möglichen Schadenersatzklagen beachten. * Sie sind so genannte echte Gläubiger im Rahmen der Insolvenz der Aktiengesellschaft. Deshalb sollten sie umgehend, falls noch nicht geschehen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
* Weil die Anleihen in den Jahren 2006 bis 2011 gezeichnet wurden, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Grundsätzlich beträgt bei Anleihen die so genannte kenntnisunabhängige Verjährung drei Jahre ab Erwerb.
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.