SolarWorld teilte heute (30.04.2013) in einer ad hoc-Mitteilung folgendes mit:
,,Die SolarWorld AG hat mit Schuldscheingläubigern, welche ca. 80 Prozent der ausstehenden Forderungen unter den Schuldschein vertreten, ein gemeinsames Verständnis über die wirtschaftlichen Eckpunkte eines Konzepts zur Restrukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten erzielt. Diese vorläufige Einigung steht derzeit noch unter allseitigem Gremienvorbehalt. Vorgesehen ist ein deutlicher Schuldenschnitt, welcher der Gesellschaft eine Reduzierung ihrer langfristigen Verbindlichkeiten um ca. 60 Prozent ermöglicht. Als ein weiterer Baustein soll einer außerordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG eine Kapitalherabsetzung um ca. 95 Prozent verbunden mit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vorgeschlagen werden (sog. Kapitalschnitt). Im Rahmen der Kapitalerhöhung ist
beabsichtigt, einen wesentlichen Teil der existierenden Finanzverbindlichkeiten (ca. 60 Prozent) durch Umwandlung in Eigenkapital abzulösen (Debt-to-Equity-Swap). Die Gläubiger der beiden Anleihen sollen in allen wesentlichen Belangen mit den übrigen unbesicherten Finanzgläubigern der Gesellschaft gleich behandelt werden. Zur bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen der Anleihegläubiger werden in Kürze Gläubigerversammlungen einberufen, damit die Anleihegläubiger jeweils einen gemeinsamen Vertreter bestellen können."
Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,SolarWorld will also, dass Anleihebesitzer ihre Forderung in Anteile an der SolarWorld umtauschen. Ausgehend vom aktuellen Börsenwert bedeutet dies ganz erhebliche Verluste von bis zu 60 Prozent der Nominale. Hiergegen sollten sich Anleger wehren. Mehrere Handlungsmöglichkeiten sollten genutzt werden."
Dazu Dr. Liebscher: ,,Anleihegläubiger sollten zuallererst jetzt schnell überlegen, die Anleihe zu kündigen und von der SolarWorld volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen beider Anleihen sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn die SolarWorld ,,eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet". Hierauf könnten sich Anleihegläubiger jetzt berufen, mit dem Argument, dass der von der SolarWorld nun per ad hoc-Mitteilung angekündigte Schuldenschnitt diese Voraussetzung erfüllt. Damit würde sich für Anleihegläubiger ein Rettungsweg eröffnen, um ohne Verluste aus der Anleihe rauszukommen."
,,Ferner muss in der nun anstehenden Restrukturierung eine bessere Quote durchgesetzt werden. Dazu müssen Anleihebesitzer ihre Interessen bündeln und gemeinsam in einer starken Koalition gegen das Unternehmen und die mit Kreditsicherheiten ausgestatteten Banken auftreten. Allein die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht hierfür nicht, - es bedarf weiterer Instrumente, um das Unternehmen und die gesicherten Banken unter Druck zu setzen. Der Beitritt zu einer Anleger-Interessengemeinschaft ist unbedingt ratsam." Dr. Liebscher weiter: ,,Ferner besteht die Möglichkeit, gegen die Prospektverantwortlichen der SolarWorld-Anleihe Haftungsansprüche geltend zu machen, sog. Prospekthaftungsansprüche. Allerdings besteht die Gefahr, dass Prospekthaftungsansprüche wegen der ersten Anleihe (Laufzeit 2017, Kupon 6,125 %, WKN A1CR73) bereits verjährt sind. Diese Gefahr besteht bei der zweiten Anleihe (Laufzeit 2016, Kupon 6,375 %, WKN A1H3W6) nicht, sodass es Sinn macht, wenn Gläubiger dieser Anleihe Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen."
Zusammenfassend: Schlimmster Fall wäre ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SolarWorld. In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner SolarWorld durchzusetzen.
Eine Vielzahl von Anleihegläubigern hat sich daher seit Januar 2013 bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gewandt um ihre Rechte im laufenden Restrukturierungsverfahren durchzusetzen. Sollte es zudem zu einer Insolvenz der SolarWorld kommen, stehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereit, die Rechte von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren gegenüber der SolarWorld und dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu vertreten.
Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet de Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. April 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drspäml