Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen ein Erbe oder ein sonstiger Dritte mit einem seit Jahren nicht mehr genutzten und schon längst vergessenen, jedoch ein Guthaben ausweisenden Sparbuch an die Bank oder Sparkasse herantritt und Auszahlung des Guthabens begehrt. Häufig verweigern die Kreditinstitute jedoch eine Auszahlung mit lapidaren Behauptungen, wie dass das entsprechende Konto längst aufgelöst sei, der seinerzeitige Sparbuchinhaber das Geld abgehoben habe oder das Guthaben auf ein anderes Konto des Sparers übertragen worden sei, in der Hoffnung, dass sich der nunmehrige Inhaber des Sparbuchs damit zufrieden gebe.
Betroffene sollten sich mit derartigen Aussagen jedoch nicht abspeisen lassen, zumal sich in den meisten Fällen herausstellt, dass solche Behauptungen einfach ins Blaue hinein erhoben werden und seitens der Kreditinstitute überhaupt nicht belegt oder gar bewiesen werden können. Vielmehr sind zahlreiche Banken und Sparkassen schlicht dazu übergegangen, alte Sparbücher, d.h. Sparguthaben bei denen sei etwa 10 Jahren keine Zahlungsvorgänge mehr anfielen, intern aufzulösen und die jeweiligen Guthaben zunächst auf ein sog. Verwahrkonto zu transferieren und von dort nach einiger Zeit selbst zu vereinnahmen.
Insoweit ist es einem Kreditinstitut jedoch verwehrt, sich bspw. wegen Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen auf Beweisnot zu berufen bzw. eine Auszahlung mit der Begründung zu verweigern, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, die die angeblich in der Vergangenheit erfolgte Auflösung oder Auszahlung zu belegen. So hatte u.a. auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem von der Frankfurter BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte vertretenen Fall, in dem die letzte Eintragung des Sparbuchs immerhin mehr als 38 zurück lag, entschieden, dass selbst bei einer solchen Fallgestaltung es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise und die beklagte Bank zur Auszahlung des Guthabens einschließlich der in den vergangenen 38 Jahren aufgelaufenen Zinsen verurteilt.
Sollte betroffenen Besitzern von Altsparbüchern bei Vorlage des Sparbuchs seitens des Kreditinstituts die Auszahlung verweigert werden, sollten diese sich keinesfalls mit Ausflüchten oder nicht unterlegten Behauptungen der Bank über die Auflösung oder frühere Auszahlung des Sparguthabens abspeisen lassen sondern sich zumindest zunächst bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Hierfür steht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte auch bundesweit zur Verfügung, zumal sie bislang sämtliche von ihr vertretenen "Altsparbuch-Fälle" erfolgreich abgeschlossen hat.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Banken Sparbücher" anschließen.