Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Fachanwalts für Steuerrecht Axel Widmaier und auch des BSZ e.V. die Bundesrepublik als auch die handelnden Bundesländer vorliegend den Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen, denn der Kauf gestohlener oder auf andere Art und Weise unrechtmäßig erlangter Daten sollte schlichtweg nicht Sache des Staates sein (mit der Begründung, die Bürger würden ja gegen die Gesetze verstoßen und deshalb sei die Maßnahme gerechtfertigt, könnte letztendlich auch mittelalterliche Vernehmungsmethoden als Mittel der Erkenntnisgewinnung gerechtfertigt werden). Auch bei dem verständlichen Wunsch, die Steuersünder zu überführen, heiligt nicht der Zweck die Mittel.
Diejenigen, die möglicherweise betroffen sind, da sie Konten im Ausland unterhalten, sollten Folgendes beachten: So wie es derzeit den Anschein hat, ist von dieser Maßnahme nur der Personenkreis betroffen, welcher Kunde der Luxemburger Tochter der Britischen Großbank HSBC ist. Unterstellt man dies als zutreffend, sollte man sich vor einer Panikmache nicht anstecken lassen, wonach eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sei. Natürlich ist die Selbstanzeige von Anlegern, die sich anderer Bankinstitute z.B. in Luxemburg bedienten, ohne Weiteres noch möglich. Man sollte jedoch bei der sprichwörtlichen Kaufwut des Staates davon ausgehen, dass noch mehr Daten-CD`s irgendwann auftauchen werden, vielleicht auch schon erworben, aber noch nicht ausgewertet worden sind, sodass man sich jetzt reiflich überlegen sollte, ob man nicht den Weg in die Steuerlichkeit sucht.
Es wurde von dem Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier in einigen früheren Hinweisen angemerkt, dass eine Verschärfung der Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige zu erwarten sein wird. Mittlerweile wurde § 371 AO im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes deutlich verschärft. Auch hier hatte man vor lauter Übereifer, die möglichen Steuerhinterzieher zu jagen, übersehen, dass unsere Nachbarn in Europa den Weg in die Steuerlichkeit sinnvoller und erfolgreicher gestaltet haben. Italien sei als gutes Beispiel angeführt.
Die wichtigsten Besonderheiten der Verschärfung sind:
- die Erklärung muss vollständig sein und alle unverjährten Steuerstraftaten umfassen. Man sollte sich also davor hüten zu glauben, einige Konten in anderen Ländern unter den Tisch fallen lassen zu können. Dies führt in letzter Konsequenz zu einer Bestrafung und nicht in den Genuss der Straffreiheit.
- es reicht nicht aus, z.B. alle steuerlichen Vergehen bei der Einkommensteuer aufzudecken und dann die Umsatzsteuer zu vergessen.
- sobald der Steuerpflichtige eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt erhält, entfaltet eine danach beim Finanzamt eingereichte Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr. Gleiches gilt bei Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens bzw. dessen Bekanntgabe.
- sobald ein Amtsträger der Finanzbehörden zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit erscheint.
- eine Steuerstraftat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war.
- die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte, nicht gerechtfertigte Steuer-vorteil einen Betrag von € 50.000,-- je Tat übersteigt.
Zur Erlangung der Straffreiheit ist in den Fällen mit einem zusätzlichen Hinterziehungsbetrag in Höhe von 5% auf den Steuerbetrag zu rechnen, bei denen € 50.000,-- und mehr hinterzogen worden sind. Dies bedeutet, dass ab € 50.000,-- neben den Hinterziehungszinsen ein Aufschlag in Höhe von 5% auf den hinterzogenen Betrag hinzukommt.
Man sollte bei seinen Überlegungen davon ausgehen, dass wohl mehr und mehr auch aus anderen Ländern Daten-CD`s auftauchen werden, da es sich sicherlich herumgesprochen hat, mit welcher Bereitwilligkeit einzelne Länder der Bundesrepublik Deutschland solche Daten aufkaufen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben soll, dass es auch einige Bundesländer gibt, die den Weg der Rechtsstaatlichkeit nicht verlassen wollen und den Kauf dieses zweifelhaften Gutes ablehnen.
In jedem Fall sollten sich Betroffene fachkundig beraten lassen, bevor Sie den Schritt einer Selbstanzeige anstreben. Es gibt ausreichend Fallstricke, die das Ganze zu einem Albtraum werden lassen können. Bereits die Anzeige bei einer falschen Stelle, z.B. der Polizei, reicht schon aus, um nicht in den Genuss der Straffreiheit zu kommen.
Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Telefon: +49 (6071) 9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen