Z.B. lehnen die Länder eine zahlenmäßige Beschränkung der Auskunftsersuchen ab und mit der bislang vorgesehenen Praxis durch die eidgenössischen Finanzdepartements ist man ebenfalls nicht einverstanden, wonach lediglich Stichprobenkontrollen erfolgen sollen. Stattdessen sollen unabhängige Dritte die Angaben der Schweizer Zahlstelle einsehen können.
In diese Verhandlungen platzte dann die Nachricht, wonach die Schweizer Bundesanwaltschaft Ende März Haftbefehle gegen Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen beantragt hat. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Credit Suisse war in der Schweiz zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und zu Schadensersatz verurteilt worden. Man geht davon aus, dass der Verurteilte ein Mittelsmann war und zumindest der Verdacht besteht, dass das Ganze von deutschen Behörden mit initiiert wurde. Nach Informationen des ARD-Hörfunk-Studios Schweiz wurden offenbar mehrere Rechtshilfeersuchen der Schweiz an deutsche Behörden unbeantwortet gelassen. Sollte das Abkommen dennoch zustande kommen, bedeuten die nun vorgesehenen Erschwerungen Folgendes:
Die Legalisierung der Altfälle soll teurer werden, d.h. statt der bislang verhandelten 19 bis 34% an Abgeltungssteuer soll diese mit mindestens 21 – 41% erfolgen. Die Identität der Betroffenen sollen offen gelegt werden und die Schweizer zudem eine ordnungsgemäße Besteuerung von Erbfällen mit zur Vermögensmasse gehörenden Vermögen in der Schweiz durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Es sollen in der Zukunft die Banken für deutsche Kunden mehr Zinsen nach Deutschland überweisen, als bislang verhandelt (26,4% inkl. dem Soli). Man stellt sich einen Prozentsatz von 35% vor.
Unter Berücksichtigung dieser drohenden Verschärfungen sollte jeder der Betroffenen nochmals genauestens überlegen, ob er nicht doch die Möglichkeit ergreift, im Rahmen einer Nacherklärung (sogenannte Selbstanzeige) den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. Auch wenn die Hürden für ein solches Vorgehen erschwert worden sind, dürfte es sich im Endeffekt im Hinblick auf dieses vorgesehene Szenario möglicherweise lohnen. Hierzu bedarf es einer eingehenden Beratung und Prüfung der Angelegenheit, die in jedem Fall durch eine sachkundige Personen durchgeführt werden sollte.
Der Verfasser dieses Artikels hat über Jahre hinweg eine größere Anzahl solcher Verfahren bereits für Mandanten erfolgreich durchgeführt. Sofern nur eine Beratung gewünscht wird, ist im Hinblick auf das bestehende Mandatsgeheimnis auch für einen solchen Fall die Verschwiegenheit gewährleistet und es brauchen keine Bedenken bestehen, der Sachverhalt könnte offenbart werden.
Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen