Eine Besonderheit der offenen Immobilienfonds und daher besonders attraktiv für Anleger, die keine langfristigen Bindungen eingehen wollen, ist das "Open-End-Prinzip". Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Anleger jederzeit seine Anteile zurückgeben kann und nicht auf dem Zweitmarkt einen Verkauf versuchen muss. Ausnahme von diesem Prinzip bildet die Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß § 81 InvG.
Über diesen Umstand ist nach Auffassung von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte aufzuklären, da ein wesentlicher Umstand für die Entscheidung eines Anlegers für einen offenen Immobilienfonds die Tatsache ist, dass der Anleger jederzeit an sein Geld kommt.
Aus der sehr großen Zahl der von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten bereits vertretenen Fälle, in welchen ausnahmslos die Berliner Sparkasse die Beratung zur Anlage vorgenommen hat, ist bekannt, dass dieses Risiko regelmäßig verschwiegen wurde. Auch in Fällen, in denen Anleger später wegen Risiken zum Stratego Grund konkret nachfragten, wurde diese Information nicht erteilt. Dies begründet einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank bzw. den Vermittler der Anlage (so bereits OLG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall).
Zudem war das Aussetzungsrisiko seit 2006 auch nicht mehr nur theoretischer Natur. So musste der KanAm Grundinvest, ein Zielfonds des Stratego Grund, bereits im Januar 2006 kurzzeitig die Rücknahme der Anteile aussetzen.
Gerade daher konnte, entgegen der Praxis der Sparkasse, der Fonds nicht mehr als sicher und Wert erhaltend beworben werden. Zahlreiche Anleger, welche durch die Sparkasse in die niedrigste Risikoklasse einkategorisiert wurden, haben dieses Produkt auf Grund der Beratung gezeichnet.
Zudem hat die Berliner Sparkasse auch nicht über die (unstreitig) erhaltenen Vergütungen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung von der LBB Invest erhalten hat. Auch dies ist in ständiger Rechtsprechung des BGH ein Umstand über den eine Bank ungefragt aufzuklären hat, da dem ratsuchenden Anlageinteressenten aufgezeigt werden muss, dass die Bank ein eigenes Provisionsinteresse an der Vermittlung hat.
Daher sind für Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Witt Rechtsanwälte, die mit einem Standort in Berlin vertreten sind, vor Ort beim LG Berlin bereits zahlreiche Klagen gegen die Berliner Sparkasse eingereicht worden mit dem Ziel der Erlangung von Schadensersatz, d.h. die Bank müsste im Unterliegensfalle das Geld in voller Höhe nebst Zinsen zurückzahlen und alle Kosten des Rechtsstreits tragen; erstinstanzliche Urteile liegen noch nicht vor.
Anleger sollten in jedem Fall ihre Ansprüche gegen die vermittelnde Bank durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Die LBB Invest kündigte zwar für September 2013 eine erste Ausschüttung im Rahmen der Auflösung des Fonds an. Jedoch ist auf Grund der Entwicklungen der Zielfonds nicht damit zu rechnen, dass die ursprünglich investierte Summe an die Anleger zurückfließt. Auf Grund der Notwendigkeit, die vorhandenen Immobilien zu veräußern, dürften die Verkaufspreise deutlich unter den erwarteten Summen liegen. Zudem weist die LBB Invest selbst darauf hin, dass einige Zielfonds zur Abwicklung bis 2017 Zeit haben, während der Stratego Grund als Dachfonds bis 2015 abgewickelt werden muss.
Anleger, die offene Immobilienfonds bzw. den Stratego Grund gezeichnet haben, haben aus den genannten Gründen gute Chancen, ihre angelegten Beträge zurück zu erhalten. Da vorliegend durch die individuelle Beratung und Zeichnung auch Verjährungsfristen laufen, ist zu einer baldigen rechtsanwaltlichen Prüfung zu raten. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Stratego Grund" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. 10. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Hwit