Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.
Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall gegen die Vienna Life-Lebensversicherung nochmals ausdrücklich bestätigt, international für Klagen gegen die Vienna Life-Lebensversicherung zuständig zu sein, obwohl die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Sitz in Liechtenstein hat und obwohl die beklagte Vienna Life-Lebensversicherung angeführt hat, dass deutsche Gerichte gar nicht zuständig sein sollten, sondern die Gerichte in Liechtenstein.
Die Vertrauensanwaltskanzlei VOGL mit Sitz in Österreich (Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch) und Sitz in Liechtenstein (Vorarlbergerstraße 37, 9486 Schaanwald) informiert betroffene Anleger über die aktuelle Gesamtentwicklung zum Stand Juni 2013 in der Angelegenheit gegen die Swiss Life, Vienna-Life, und Fortuna. Die Rechtsanwälte sind der Ansicht, dass ein vollkommen aufgeklärter Versicherungsnehmer nie auf die Idee gekommen wäre, bei Swiss Life oder Vienna Life, eine fondsgebundene Lebensversicherung abzuschließen. Der Kaufentschluss des Versicherungsnehmers wurde zusätzlich noch verstärkt, indem den Versicherungsnehmern unrealistische Wertentwicklungsprognosen unterbreitet werden.
Gemäß vorliegender Gutachten von Dr. Konrad war das Produkt absolut untauglich. Um die versprochene Rendite von 6 % zu erzielen, wäre eine Rendite von 45 % vor Kosten pro Jahr notwendig gewesen. Die Ursache hierfür liegt an einem unglaublichen, kaskadenartigen Gebühren- und Provisionssystem. Dennoch haben die Versicherungsunternehmen die Produkt frivol angeboten und verkauft. Bei Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt) erfüllt diese Vorgehensweise den Tatbestand des Betrugs.
In einem solchen Fall hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH, GZ IV ZR 271/10) ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher keinen Außendienst hat, sich nicht darauf berufen kann, ein Makler hätte den Kunden falsch informiert. Für das Verschulden des Maklers hat die Versicherung einzustehen. Weiters hat der BGH ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher frivole Zukunftsprognosen äußert, letztlich auf Einhaltung seiner Versprechungen in Anspruch genommen werden kann.
Laut der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist zu erwarten, dass die richtungsweisende Entscheidung des BGH, welche gegenüber der Clerical Medical Insurance (CMI) ergangen ist, auch auf in Liechtenstein und Österreich anhängige Verfahren durchschlägt.
Wegen mangelnder Information und Irreführung hat ein Anleger bereits vor einem Jahr beim Liechtensteinischen Fürstlichen Obersten Gerichtshof den Prozess gewonnen. Die Entscheidung wurde wegen Begründungsmängeln vom Staatsgerichtshof aufgehoben. Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof erneut ausgesprochen, dass der Kläger den von ihm einbezahlten Betrag zzgl. 5% Zinsen ab Einzahlungstag zurück erhält. Die Vienna Life hat neuerlich den Fürstlichen Staatsgerichtshof angerufen. Laut Dr. VOGL sind die Chancen für die zweite Beschwerde sehr gering.
Das nunmehr ergangene, bestätigende Urteil ist richtungsweisend. In allen der Kanzlei zur Beurteilung vorliegenden Fällen haben die Lebensversicherer nicht beraten, das Verwenden vollkommen irreführender Prospekte geduldet, in Kauf genommen, dass der Kunde nach der Laufzeit einen nominellen Verlust von 20% (das sind real zumindest 50%) selbst dann hinnehmen muss, wenn das Underlying pro Jahr 18% an Vorkostenrendite abwirft.
Die Kooperationsvereinbarungen zwischen Lebensversicherer und den Vertriebsgesellschaften sind unterschiedlich. Bei der Swiss Life geht die Kooperationsvereinbarung sogar soweit, dass der Vermittlungsgesellschaft (bereits in Konkurs) vorgeschrieben wurde, welche Prospekte mit welchem Inhalt sie verwenden musste. Die Swiss Life hat daher die Verwendung falscher Prospekte nicht nur gefordert, sondern sogar vorgeschrieben.
Da das Fürstliche Landgericht (I. Instanz) eine Anfrage über die Auslegung der Gewährrichtlinien hinsichtlich Aufklärung und Information an den EFTA Gerichtshof gerichtet hat, waren bislang die meisten Verfahren unterbrochen. Die Entscheidung des EFTA Gerichtshofes ist ergangen. Der EFTA Gerichtshof führt - entsprechend den Bestimmungen des Liechtensteiner Versicherungsaufsichtsgesetzes - aus, dass das maßgebliche Ziel der Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EG (d.s. die Richtlinien über Lebensversicherungen) der Verbraucherschutz ist. Der Versicherungsnehmer muss in Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Lebensversicherungsvertrag auswählen zu können.
Der Entscheidung lässt sich zudem entnehmen, dass der EFTA-Gerichtshof die Informationspflichten derart hoch ansetzt, dass sie der Beratungsverpflichtung nahezu gleichgestellt sind. Der EFTA-Gerichtshof hat nämlich entschieden:
- Die Angabe der WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Securities Identification Number) zur Angabe des Fonds reicht nicht aus.
- Die Information des Versicherungsunternehmens, dass die benötigten Informationen über den Fond auch mit Hilfe des Internets abgefragt werden können, reicht nicht aus.
- Dem Versicherungsnehmer müssen die Informationen schriftlich mitgeteilt werden.
- Das Versicherungsunternehmen muss zumindest folgende Informationen über den zu Grunde liegenden Fond machen: Börse, Währung, Stückelungen, Form, Typ, Fälligkeit, Risikoträchtigkeit und Kosten für die Vermögensverwaltung.
Auch diese Entscheidung wirft Wasser auf die Mühlen der geschröpften Anleger. Nunmehr werden alle Verfahren in Liechtenstein fortgesetzt.
Die Versicherer zeigen sich weiter uneinsichtig. Vergleichsanbote wurden - trotz der zwischenzeitlich eingetretenen, erdrückenden Sach- und Rechtslage - nicht erstattet.
Geschädigte Anleger sollten daher nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht länger warten, sondern umgehend tätig werden, zumal in diversen Fällen auch in Kürze Verjährung einzutreten droht. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Swiss life, Vienna Life, Fortuna " anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.