Sämtliche Prozesse waren wegen des anhängigen Verfahrens vor dem EFTA-Gerichtshof unterbrochen. Der EFTA-Gerichtshof hat nunmehr entschieden. Es wurde bereits berichtet, dass der EFTA-Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die Versicherungsnehmer genau und schriftlich über das zugrunde liegende Underlying und die Kostenstruktur informiert werden müssen. Nach dem Dafürhalten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Vogl Rechtsanwalt GmbH ist dies gegenständlich nicht geschehen.
Ein österreichischer Kläger hat das Verfahren bereits vor dem Liechtensteiner Obersten Gerichtshof gewonnen. In Liechtenstein besteht die Möglichkeit, den Staatsgerichtshof anzurufen. Der Staatsgerichtshof hat die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wegen Begründungsmängel aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung nunmehr ausführlich begründet neuerlich in klagsstattgebendem Umfang gefällt. Dagegen wurde neuerlich Staatsgerichtshofbeschwerde erhoben.
Ein weiterer Kläger hat - analog zum vorliegenden Urteil des Obersten Gerichtshofes - bereits in I. und in II. Instanz gewonnen. Dagegen hat die beklagte Versicherung ebenfalls Revision eingelegt. Es wurde bereits Revisionsbeantwortung erstattet. Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung im Herbst ergehen wird, zumal die Gerichte in Liechtenstein flott und effizient arbeiten. Auch hinsichtlich dieser Entscheidung ist anzunehmen, dass eine Staatsgerichtshofbeschwerde erhoben wird.
Wie erwartet, nutzen hier die Versicherer jede Möglichkeit, das Entstehen von für sie schädlichen Entscheidungen zu verhindern, bzw. zu verzögern.
Das Fürstliche Landgericht hat nunmehr für zahlreiche Kläger neue Verhandlungen anberaumt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Vogl Rechtsanwalt GmbH hat sich erlaubt, gegen die Vienna-Life, die Swiss Life und deren Organe eine Strafanzeige einzubringen.
Immerhin hat ein wohlfundiertes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Konrad ergeben, dass der dortige Kläger nicht die geringste Chance hatte, je einen positiven Ertrag zu erwirtschaften. Selbst wenn das nach Abzug von Kosten etc. zur Verfügung stehende Kapital über 15 Jahre pro Jahr eine Rendite von 18% erwirtschaftet hätte, hätte der Kläger pro 100.000,00 eingesetztem Kapital nach 15 Jahren nur 80.000,00 zurück bekommen. Die Anwälte haben behauptet, dass die Versicherer gewusst haben, jedenfalls aber wissen hätten müssen, dass die Produkte absolut untauglich sind. Weiters haben wir behauptet, das mit dem Verkauf dieser untauglichen Produkte noch zu einem Zeitpunkt fortgefahren wurde, in denen die Untauglichkeit bereits positiv bekannt war, zumal bereits einige Versicherungen aufgrund des Kapitalverlustes aufgelöst wurden. Der Strafakt befindet sich derzeit bei der Liechtensteiner Landespolizei für weitere Erhebungen.
Ob die Gerichte die Verfahren in Liechtenstein im Hinblick auf die eingebrachte Strafanzeige neuerlich unterbrechen, kann derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Swiss life, Vienna Life, Fortuna " anschließen.