Immer wieder ist es in den letzten Jahren bei Gas- und Stromlieferungsverträgen, insbesondere bei Gas- und Stromsonderkundenverträgen, zu Diskussionen darüber gekommen, ob Preiserhöhungen von den vertraglichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gedeckt waren oder nicht. Die Diskussion ging sogar soweit, dass der europäische Gerichtshof hierüber entscheiden musste.
So war es nicht ganz unerwartet, dass der EuGH mit einer Entscheidung vom 21.03.2013 unter dem Aktenzeichen C 92/11, und diesem folgend der BGH mit Entscheidung vom 31.07.2013 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 162/09 eine allgemein verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingung eines Stromanbieters für unwirksam erklärt hat.
Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass die dort verwandte Preisanpassungsklausel, welche es den Gas- und Stromanbietern ermöglichte, ohne weitergehende Regelungen Erhöhungen durchzusetzen bzw. durchzuführen, unzulässig ist. Begründet wurde dies mit einer fehlenden Transparenz für den Kunden. Argumentiert wurde unter anderem damit, dass in den Preisklauseln nicht geregelt war, dass Anbieter auch verpflichtet sein könnten bzw. sind, etwaige gefallene Bezugskosten bezüglich Strom und Gas an den Kunden weiterzugeben. Den einzelnen Anbietern wurde somit eine Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung der Gewinnspanne verschafft, was die Gerichte zum Anlass nahmen, diese Benachteiligung zulasten der Kunden in Form der Preisanpassungsklausel für unwirksam bzw. intransparent zu halten.
Gas- und Stromkunden sollten daher prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche gegen die Versorgungsunternehmen gegeben sein könnten. Voraussetzung hierfür wäre selbstverständlich, dass die Klauseln zumindest ähnlich formuliert sind, was einer Einzelfallüberprüfung vorbehalten bleibt.
Festgehalten werden kann jedoch, dass ein Großteil aller Verbraucher von derartigen Gas- und Stromverträgen als Sondervertragskunden einzustufen sind.
Sollten betroffene Gas- und Stromkunden einen derartigen Rückforderungsanspruch geltend machen wollen, müssen diese aktiv werden und, wie generell bei Unklarheiten aus einem gegenseitigen Vertrag, gegen die Abrechnungen vorgehen. Widerspricht man nämlich dem Abrechnungsergebnis, so wie zum Beispiel im Mietrecht einer Nebenkostenabrechnung, kann neben diesem Widerspruch auch gleichzeitig der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden.
Zu beachten ist bezüglich dieser Rückforderungsansprüche aber insbesondere der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen auf einen Zeitraum von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in welcher die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beschränkt hat. Auch aus diesem Grund sollten betroffenen Kunden die positiven Entscheidungen des EuGH und BGH nutzen und ihre Ansprüche prüfen lassen.
Der BSZ e. V. hat hierzu die Interessengemeinschaft ,,Unwirksame Preisanpassungsklausel / Gas- und Stromsonderkundenverträge" gegründet. Der Beitritt ist kostenlos. Anmeldeformular kann angefordert werden über info@fachanwalt-hotline.de, oder Fax: 06071-9816829 oder per Post.